Beim so genannten Insiderhandel handelt es sich um eine verbotene Praxis im Wertpapierbereich. Konkret ist hiermit die Nutzung von nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Zweck der eigenen Renditesteigerung gemeint. Da dieses Vorgehen den Wettbewerb verzerrt und eine große Zahl von Anlegern potentiell benachteiligt, ist der Insiderhandel gesetzlich verboten.
Ein entsprechender Paragraph dazu findet sich im Wertpapierhandelsgesetz. Verstöße gegen dieses Verbot können mit Geld– oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Trotzdem gibt es immer wieder zahlreiche Fälle von Insiderhandel, insbesondere bei Personen, die Zugang zu firmeninternen Informationen haben, wie z. B. Vorstände, Controller, Anwälte oder Steuerberater. Zentralorgan zur Bekämpfung von Insiderhandel ist in Deutschland das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz BaFin.
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