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Samstag, November 16, 2024
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Anspruch auf Wohngeld fuer Studenten

Grundsätzlich haben Studenten, die einen eigentlichen Anspruch auf eine staatliche Förderung durch BAföG haben, keinen weiteren Anspruch auf Wohngeld. Ursache dafür ist, dass mit den BAföG-Zahlungen auch ein Anteil für die Deckung der Miete gezahlt wird und somit kein weiterer Anspruch auf einen Zuschuss der Wohnsituation geltend gemacht werden. Betroffen sind davon eigentlich alle Studenten, da dieser Regelung bezüglich der BAföG-Berechtigung der Beisatz „im Grunde“ zugeschrieben wurde. Und „im Grunde“ sind alle Studenten dazu berechtigt, BAföG zu beziehen, egal, ob die Verhältnisse nun eine letztliche Zahlung zulassen oder nicht. Auch, wenn kein BAföG gezahlt wird, etwa weil die zu viel verdienen, besteht somit kein Anspruch auf Wohngeld, da der Student, bzw. die Art seiner Ausbildung, per Se förderungsfähig ist. Dennoch gibt es etliche Ausnahmeregelungen, so dass für viele Studenten die Möglichkeit besteht, Wohngeld zu beantragen – und dieses auch gestattet zu bekommen. Alle Informationen zu diesen Möglichkeiten im Folgenden:

Eine Ausnahme besteht für Studenten, wenn…

… im Grunde kein BAföG-Anspruch besteht

Diese Ausnahmeregelung gilt zum Beispiel für Studenten, die älter als 30 Jahre und damit nicht mehr dazu berechtigt sind, BAföG zu beziehen. Des weiteren besteht kein Anspruch mehr auf BAföG, wenn ein Fachrichtungswechsel ohne die Angaben von „wichtigen Gründen“ im – oder nach dem vierten Fachsemester erfolgt ist, wenn die gesetzlich geforderten Leistungsnachweise gar nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt und/oder erbracht werden konnten, wenn die individuelle Förderungshöchstdauer des jeweiligen Studiengangs überschritten wurde, für die Dauer eines Urlaubssemesters, wenn die Ausbildungsstätte keine staatliche Anerkennung trägt (zum Beispiel bei privaten Hochschulen ohne diese Anerkennung oder auch bei entsprechenden Ausbildungsstätten im Sinne des Schüler-BAföGs), wenn das Studium in Teilzeit oder als Zweitstudium bestritten wird sowie dann, wenn eine Förderung durch ein Stipendium und somit keine BAföG-Leistungen erfolgen. In all diesen Fällen besteht „dem Grunde nach“ kein Anspruch auf Leistungen, die gemäß BAföG gezahlt würden – damit besteht jedoch wiederum die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen.

…BAföG ausschließlich als Bank-/Volldarlehen gewährt wird

BAföG setzt sich eigentlich aus zwei Bestandteilen zusammen: Zur Hälfte der Gesamtsumme ist es eine Förderung vom Staat, die nicht zurückgezahlt werden muss. Die zweite Hälfte ist jedoch ein , die nach dem Studium im individuellen Raten zurückgezahlt werden muss. Für den Fall, dass das BAföG jedoch ausschließlich als Darlehen und nicht als Zwei-Komponenten-Bezuschussung geleistet wird, besteht ein Anspruch auf Wohngeld, der geltend gemacht werden kann. Unter diese Art des BAföGs fallen etwa Leistungen, die aus der Studienabschlusshilfe und bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer ohne anerkannten Grund, gezahlt werden; Bezüge aus reinen Bankdarlehen nach zweitem Fachrichtungswechsel, sofern ebenfalls die Förderungshöchstdauer überschritten wurde sowie BAföG, das als Volldarlehen für eine Zweitausbildung/ein Zweitstudium gezahlt wird. All diese angeführten BAföG-Arten verstehen sich als Volldarlehen ohne Bezuschussungsanteil – und somit besteht auch dabei ein Anspruch auf Wohngeld.

… wenn man in einem nicht ausschließlichen Studenten-/Auszubildenden-Haushalt lebt

Die Reglung der Gesetzeskonkurrenz zwischen Wohngeld- und BAföG-REgelung besteht nur für Haushalte, in denen ausschließlich Auszubildende und/oder Studenten wohnen, da diese alle dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung durch BAföG oder auch haben – auch, wenn keine tatsächlichen erfolgen. Ist jedoch nur ein Mitglied des Haushalts kein dem Grunde nach Förderungsberechtigter durch BAföG oder BAB, so besteht die Möglichkeit, für den gesamten Haushalt Wohngeld zu beantragen. Diese eine, nicht förderungsberechtigte Person, ist dabei ausschlaggebend. Allerdings gilt dabei die Regelung, dass dieses Haushaltsmitglied ein Angehöriger sein muss, dazu zählen eigene Kinde, Ehe- oder Lebenspartner, Geschwister und andere Verwandten. Wenn also ein bezugsberechtigtes Studentenpaar mit eigenem Kind eine Wohnung teilt, dann ist dieser gesamte Haushalt aufgrund des Kindes zum Bezug von Wohngeld berechtigt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das wohngeldberechtigte Haushaltsmitglied Hartz IV oder andere Sozialleistungen empfängt. Eine alleinerziehende, BAföG-beziehende Mutter, deren Kind mit im Haushalt lebt und Sozialgeld erhält, kann also grundsätzlich auch Wohngeld für diesen Haushalt beanspruchen.

Sonderfall Wohngemeinschaft (ausschließliche Studenten-WGs)

Um Geld bei der Miete zu sparen, ist es unter Studenten gängige Praxis, Wohngemeinschaften (WGs) zu gründen. Von Rechtswegen werden dabei alle Studenten, die in einer solchen WG leben, als eigener Haushalt betrachtet. Damit ergeben sich verschiedene Regelungen: Sind alle Studenten, die in dieser WG leben, dem Grunde nach BAföG-berechtigt, so entfällt für alle diese Studenten der Anspruch auf Wohnspruch.

Besteht jedoch nur für einen der Studenten, die in der WG leben, keine grundsätzliche Förderungsmöglichkeit durch BAföG mehr, etwa weil er älter als 30 Jahre alt ist, so kann er für sich Wohngeld beantragen, da er als einzelner Haushalt betrachtet wird. Für die anderen Haushaltsmitglieder besteht in solch einem Fall dennoch kein Anspruch auf Wohngeld. Sind zwei der WG-Mitglieder dem Grunde nach nicht mehr nach BAföG förderungsberechtigt, so können beide – jeweils für sich selbst als Haushalt – Wohngeld beantragen, usw. – Diese Regelung geht soweit, dass im Grunde jedes einzelne Mitglied einer studentischen WG Wohngeld beantragen könnte, sofern eben jedes einzelne Mitglied dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Förderung durch BAföG mehr hat.

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