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Dienstag, Oktober 8, 2024
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Wege die Kosten fuer das Studium steuerlich abzusetzen

Ein Studium kann ordentlich Geld kosten. Nicht nur, dass in manchen Bundesländern zweimal pro Jahr hohe Studiengebühren gezahlt werden müssen, auch die Anschaffung von Büchern, Studienmaterialien, Schreibwaren und die Kosten für Kopien und Co. belasten den Geldbeutel ordentlich. Zwar sollen die so entstehenden Kosten mit BAföG oder ähnlichen Förderungsmaßnahmen gedeckt werden können, häufig wird es dennoch ganz schön knapp und am Ende des Monats reicht das Geld ab und an nicht mehr aus, um den Kühlschrank zu füllen. Umso besser, dass Studienkosten von der Steuer abgesetzt werden können – und man so gegebenenfalls eine ordentliche (Teil-)Summe der bereits getätigten Ausgaben wieder zurückerstattet bekommen kann. Um Kosten für das Studium steuerlich abzusetzen, gibt es zwei verschiedene Arten, die mit jeweils eigenen Vorraussetzungen und Möglichkeiten einher gehen. Beide Varianten – sowohl die Angabe als Sonderausgaben als auch die Angabe als – werden im Folgenden genauer erläutert, inklusive aller Problematiken, die sich daraus ergeben könnten.

Studienausgaben als Sonderausgaben steuerlich geltend machen

Wer während des Studiums noch ein eigenes Einkommen hat, etwa durch einen Nebenjob oder BAföG-Zahlungen, der kann seit Anfang 2012 in kommenden Steuererklärungen Studienausgaben in einer Höhe von bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Allerdings sollte dabei beachtet werden, dass die Einkommensgrenze von 8.004 Euro pro Jahr nicht überschritten werden sollte, wenn solche Sonderausgaben angegeben werden sollen. Wer diese Einkommensgrenze überschreitet, der sollte sein Studium selbst finanzieren. So steigen die Ausgaben, die vom Einkommen subtrahiert werden können und eine Absetzbarkeit ermöglichen. Wird die Einkommensgrenze jedoch überschritten während die Eltern die Kosten für das Studium übernehmen, so besteht für den Studenten keine Möglichkeit, seine eigenen Ausgaben fürs Studium geltend zu machen. Und auch die Eltern können die entstandenen Kosten nicht in der Steuererklärung anführen, da sie nicht für ihre eigene Ausbildung getätigt worden sind, diese aber eine Vorraussetzung dazu ist, sie als Sonderausgaben in der anzuführen. Aufwendungen können in Form von Sonderausgaben zudem nur für das Jahr geltend gemacht werden, in dem sie auch tatsächlich ausgegeben worden sind – und nicht etwa weiter rückwirkend oder sogar für zukünftige Ausgaben.

Studienausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen

Für die Angabe von Studienkosten als Werbungskosten in einer Steuererklärung gilt im Gegensatz zu den Sonderausgaben kein Höchstbetrag, der angeführt werden kann, prinzipiell können die getätigten Aufwendungen hier also in vollem Umfang angeführt werden. Zudem können Werbungskosten „vorgetragen“ werden. Bei einem Vortrag werden Ausgaben in Form eines Verlustes sozusagen angespart, ehe sie dann zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Einkommen verrechnet und somit in der Steuererklärung angeführt werden können. Werbungskosten können somit für mehrere Jahre angeführt werden. Diese Regelung ist vor allem für diejenigen von Vorteil, die ihr Studium bereits beendet und den Einstieg in die Berufswelt gemeistert haben. Zu den Kosten, die dabei absetzbar sind, zählen etwa Studiengebühren, angeschaffte Fachliteratur, eventuelle Fahrtkosten, Ausgaben zur Anschaffung eines Computers, der zwingend zum Lernen benötigt wird sowie möglicherweise Kosten, die durch eine doppelte Haushaltsführung angefallen sind – allerdings nur, sofern die Ausgaben tatsächlich vom Studenten und nicht von seinen Eltern getätigt worden sind.

Wichtig dabei ist es, dass alle Quittungen aufgehoben werden und überwiesene Beträge vom eigenen Konto des Studenten stammen. Woher das Geld dabei stammt – also auch, ob es zum Beispiel von den Eltern auf das Konto gestellt worden ist – ist dabei zunächst unwichtig.

Zunächst war diese Regelung neu eingeführt worden, die Bundesregierung hatte diese Vorgehensweise jedoch wieder zügig gestoppt. Aktuell sind jedoch noch mehrere Verfahren des anhängig, so dass man – vor allem dann, wenn das Studium bereits abgeschlossen ist – in jedem Fall versuchen sollte, eine Steuererklärung, in der Studienausgaben der letzten Jahre als Werbungskosten angeführt werden, einzureichen. Vorraussetzung ist dabei, dass die Kosten zwischen 2005 und 2011 und in einem Erststudium entstanden sind. Es sollte auch dann eine Steuererklärung angefertigt werden, wenn man selbst in diesem Zeitraum nichts verdient hat. Wichtig dabei ist zudem, dass im Mantelbogen angegeben wird, dass es sich um eine „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ handelt. Die eingereichten Steuererklärungen werden dann voraussichtlich zunächst vom Finanzamt abgelehnt werden.In einem weiteren Schritt sollte man dann von seinem Recht auf Einspruch Gebrauch machen und sich dabei auf die anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen. Die Steuererklärungen werden dann zunächst ruhen gelassen – so lange, bis ein endgültiges Urteil ergeht. Wird dieses Urteil zugunsten der (ehemaligen) Studenten gefällt, liegen dem Finanzamt alle Unterlagen vor und die Erklärungen werden geprüft. Fällt das Urteil nicht zugunsten der Studenten aus, so erhält man eine erneute Benachrichtigung und die Steuererklärung muss neu angefertigt werden. Diese Vorgehensweise ist jedoch nur dann möglich, wenn die Studienkosten für die jeweiligen Jahre nicht bereits als Sonderausgaben angeführt worden sind.

Kindergeld 2012

Seit 2012 wird zur Kindergeldzahlung keine Einkommensprüfung mehr vorgenommen, wird also so lange gezahlt, wie sich unter 25jährige in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befinden. Das bedeutet damit auch, dass damit eine Werbungskostenpauschale mit Hinblick auf „besondere Ausbildungskosten“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann.

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