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Chancengleichheit im Studium dank BAfoeG

BAföG ist eine Abkürzung, die für das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung, oder kurz: Das Bundesausbildungsförderungsgesetz steht. Umgangssprachlich wird der Begriff jedoch meist nicht als Kurzform für die Gesetzesbezeichnung verwendet, sonder vielmehr für die Zahlungen, die dank dieses Gesetzes an berechtigte Studenten geleistet werden können. ist dabei ein besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und wird somit als eine Sozialleistung verstanden, die für eine Chancengleichheit sorgen soll. Damit soll es auch jungen Menschen aus finanziell schwächer gestellten Familien ermöglicht werden, ein Studium aufzunehmen. Erstmals trat das Gesetz dazu 1971 in Kraft, die neueste Fassung erlangte zum 1. Januar 2012 Wirkung. Unter den Zahlungen versteht man eine Art „zinsloses Darlehen vom Staat“.

Wer hat Anspruch auf eine Förderung?

Neben der Förderung von Studiengängen an(Fach-)Hochschulen können nach dem BAföG auch junge Menschen, die allgemeinbildende Schulen ab der 10. Klasse, Berufsfach- oder Fachschulen besuchen, gefördert werden. Zudem gilt die Förderung für Zweite Bildungswege und Menschen, die sich über eine Akademie weiterbilden. In der Regel wird dabei aber nur die Erstausbildung bezuschusst, nach einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch kann ein Anspruch auf BAföG entfallen. Wer jedoch binnen der ersten beiden Semester seine Fachrichtung wechselt, für den entstehen in der Regel keine Probleme, da diese Zeit meist als eine Art Orientierung betrachtet wird. Bei einem späteren Wechsel müssen triftige Gründe nachgewiesen werden, um einen weiteren Anspruch geltend machen zu können. Mit Einführung der neuen Studienabschlüsse Bachelor und ergab sich auch eine neue Problematik: Da der Bachelor bereits als berufsqualifizierender Abschluss betrachtet wird, entfällt eine anschließende Bezuschussung eigentlich. Allerdings werden Masterstudiengänge, die auf einen fachgleichen Bachelor aufbauen, weiterhin unterstützt.
Neben inländischen Ausbildungen ist es auch möglich, so genanntes Auslands-BAföG zu beantragen, zum Beispiel dann, wenn ein Teil des Studiums, das komplette Studium oder ein Schulaustausch über ein ganzes Jahr innerhalb der EU oder in der Schweiz absolviert werden sollen.
Bei beruflichen Ausbildungen kann alternativ Berufsausbildungsbeihilfe ( ) beantragt werden. Duale Studiengänge unterliegen nicht dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, auch hier kann gegebenenfalls BAB beantragt werden.

Neben der Wahl des Ausbildungsweges sind auch persönliche Faktoren ausschlaggebend dafür, ob eine Förderung bewilligt wird oder nicht. Grundsätzlich berechtigt sind dabei deutsche Schüler und Studenten, unter bestimmten Vorraussetzungen auch junge Menschen aus dem Ausland, die in Deutschland studieren möchten und seit mindestens vier Jahren in Deutschland rechtmäßig leben. Auch die Leistungen der Schüler und Studenten sind ausschlaggebend, an ihnen muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Schließlich werden junge Menschen bei der Antragsstellung und dem Beginn ihrer Ausbildung/ihres Studiums unter 30 Jahre alt sein, sofern keine Ausnahmen vorliegen, etwa durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen.

Die Höhe des BAföGs

Die Höhe, in der die BaföG-Beträge monatlich ausgezahlt werden, errechnet sich zum einen aus dem Bedarf und ist zudem familienabhängig. Also nicht nur das eigene (mögliche) Einkommen, sondern auch das des Ehegatten und das der Eltern werden gegebenenfalls zur Berechnung berücksichtigt.
Bei der Bedarfsermittlung wird dabei eine Freigrenze von 400 Euro für Studenten berücksichtigt, sie dürfen diesen Betrag monatlich verdienen, ohne dass er auf den Bedarf, der durch BAföG gedeckt werden soll, angerechnet wird. Zudem wird auch das Kindergeld nicht (mehr) zum „Einkommen im Sinne des BAföG“ aufgerechnet. Angerechnet wird jedoch bestehendes Vermögen, sofern es bei alleinstehenden Studenten 5.200 Euro übersteigt.

Anrechnung des Einkommens der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartner

Vom Einkommen der Eltern oder des Ehegatten werden verschiedene Freibeträge abgezogen, erst nach diesem Abzug wird errechnet, ob das Einkommen ausreicht, um den Bedarf des Antragsstellers zu decken, oder ob BAföG bewilligt wird. So wird etwa der Grundfreibetrag subtrahiert (1.070 Euro für getrennt lebende Elternteile, 1.605 Euro für nicht getrennt lebende Elternteile) und zusätzlich 50% des Einkommens, dass den Grundfreibetrag übersteigt.
Für den Fall, dass Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg aufgenommen werden, oder ein Studium etwa erst dann begonnen wird, nachdem eine längere Berufstätigkeit (in der Regel mehr als fünf Jahre) bestanden hat, wird die Höhe des BAföG elternunabhängig berechnet.

Wie lange erhält man BAföG?

BAföG wird grundsätzlich über die gesamte Dauer der Ausbildung hinweg gezahlt, für Studiengänge besteht jedoch eine Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs entspricht. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann diese Förderungshöchstdauer verlängert werden, meist jedoch um maximal 12 Monate. Zusätzlich kann die Förderungshöchstdauer erhöht werden, wenn der Student beispielsweise im tätig war.

Wann und wie wird BAföG zurückgezahlt

BAföG setzt sich zur Hälfte aus einem staatlichen Zuschuss und zur Hälfte aus einem zinslosen Darlehen zusammen, das bedeutet, dass auch nur die Hälfte der insgesamt beanspruchten Summe zurückgezahlt werden muss. Noch bis Ende des Jahres 2012 haben Schüler und Studenten, die zu den 30% der besten Absolventen des Jahrgangs zählen, die Möglichkeit, weitere Erlässe für sich zu beanspruchen. So werden etwa noch 25% der Hälfte der Gesamtsumme erlassen, wenn der Abschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden worden ist. Für Absolventen, die ihren Abschluss mindestens vier Monate vor Ablauf dieser Förderungshöchstdauer erreicht haben, erfolgt ein pauschaler Erlass von 2.560 Euro. Nach Studienabschluss erfolgt die Rückzahlung einkommensabhängig und in Quartalsraten. Verfügt der Absolvent über kein Einkommen, so kann eine befristete Freistellung erfolgen.

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