Als Student braucht man jeden Cent, gerade dann, wenn man in seiner ersten eigenen Wohnung wohnt. Aus diesem Grund kann es sich durchaus lohnen, ein wenig Aufwand auf sich zu nehmen und eine GEZ-Befreiung zu beantragen. GEZ Gebühren müssen dann gezahlt werden, wenn man ein Radio, einen Fernseher, einen Computer und/oder ein UMTS-fähiges Handy besitzt, egal, ob die Geräte genutzt werden oder nicht, schließlich besteht mit dem reinen Besitz die Möglichkeit des Nutzens und so fallen die Rundfunkgebühren an. Die Gebühren betragen dabei 5,76 Euro monatlich für Radio und/oder internetfähiges Gerät (wer beides besitzt, zahlt nur einmal) und 17,98 Euro monatlich für einen Fernseher. Wer die Gebühren für ein TV-Gerät zahlt, deckt damit jedoch auch gleichzeitig die Gebühren für andere Geräte ab, so dass Kosten von maximal 17,98 Euro monatlich anfallen. Allerdings ist es möglich, sich von diesen Gebühren befreien zu lassen. Dazu gibt es verschiedene Optionen.
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Leben im Haushalt der Eltern
Keine GEZ-Gebühren fallen für Studenten und andere junge Menschen an, die im Haushalt ihrer Eltern, die ihre Rundfunkgeräte angemeldet haben und dafür Gebühren zahlen, leben und deren Einkommen und dem liegt. Dieser Regelsatz liegt bei 276 Euro monatlich. Wer diese Vorraussetzungen erfüllt, muss keine GEZ-Gebühren für seine eigenen (!) Rundfunkgeräte zahlen.
GEZ-Befreiung bei BAföG-Bezug
Wer BAföG bezieht, für den besteht die Möglichkeit, sich von der Zahlung der GEZ-Gebühren befreien zu lassen. Allerdings muss dazu jährlich aufs Neue ein Antrag gestellt werden, es ist nicht ausreichend, dass die entsprechenden Vorraussetzungen erfüllt werden, wenn dazu kein Antrag gestellt wird. Der entsprechende Befreiungsantrag kann online ausgefüllt werden, muss dann aber ausgedruckt und unterschrieben werden, ehe er gemeinsam mit den dazu notwendigen Unterlagen per Post an die Gebührenzentrale nach Köln geschickt werden kann. Zu den Unterlagen, die mitgesandt werden müssen, zählt dabei eine beglaubigte Kopie des BAföG-Bescheids. Alternativ dazu kann beim Sozialamt der zuständigen Gemeinde ein Antrag auf Befreiung von den GEZ-Gebühren eingereicht werden. Neben diesem Antrag müssen eine gültige Immatrikulationsbescheinigung, eine Kopie des Mietvertrags, Einkommensnachweise (z.B. BAföG-Bescheinigung, Lohnzettel, Unterhaltsbescheinigung o. Ä.), eine Bescheinigung der Krankenkasse über die jeweilige Beitragshöhe, die GEZ-Teilnehmernummer sowie eine Kopie des BAföG-Bescheids, der an die Landesrundfunkanstalt gesendet wird, beim Sozialamt mit eingereicht werden.
Wurden vor dem Einreichen des Befreiungsantrags noch keine Rundfunkgeräte bei der GEZ angemeldet, so kann dieser Fall im Formular vermerkt werden und die Geräte werden gleichzeitig (für einen späteren Zeitpunkt) mit angemeldet.
Wie erfolgt diese Befreiung?
Eine Befreiung von Studenten von den GEZ-Gebühren kann frühestens ab dem Monat erfolgen, der auf den Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, folgt, erfolgen. Hat man im Monat der Antragsstellung also bereits einen Fernseher oder andere Rundfunkgeräte besessen, so muss die Gebühr für diesen Monat auf jeden Fall gezahlt werden. Damit ist es eine Überlegung wert, sich die entsprechenden Geräte erst nach der Antragsstellung anzuschaffen. Innerhalb des Antrags kann dann ein voraussichtliches Kaufdatum des Fernsehers, Radios oder Computers als Starttermin für den Besitz an.
Die GEZ-Befreiung erfolgt immer für zukünftige Zeiträume, nie aber rückwirkend. Das bedeutet auch, dass bei einer (befristeten) Befreiung, deren Frist überschritten wurde, Gebühren anfallen können, von denen man nachträglich nicht befreit werden kann. Deshalb ist es unbedingt notwendig, den Befreiungsantrag regelmäßig, einmal pro Jahr, zu wiederholen. In der Regel informiert die GEZ darüber, dass die Dauer der Befreiung kurz vor Ende ihrer Frist steht, so dass man dann reagieren und eine erneute Befreiung beantragen kann. Alternativ (oder parallel) dazu können auch einzelne Geräte abgemeldet werden, wenn sie abgeschafft worden sind. Die GEZ stellt dazu ein eigenes Formular auf ihrer Website zur Verfügung.
Nachdem der Antrag gestellt wurde, übernimmt die GEZ die Bearbeitung dessen. Um sicher zu gehen, dass die Unterlagen auch bei der Gebührenzentrale angekommen sind, können sie per Einschreiben mit Rückantwort versendet werden. Nach erfolgter Bearbeitung teilt die GEZ schriftlich mit, ob der Antrag angenommen wurde und die Befreiung erfolgt oder ob der Antrag abgelehnt wurde. Wer BAföG bezieht und nicht bei den Eltern wohnt, darf aber damit rechnen, dass dem Antrag stattgegeben wird. Im entsprechenden Schreiben wird auch die Dauer der Befreiung vermerkt. Hilfreich ist es dann, sich den Termin des Fristendes zu notieren, um rechtzeitig einen Folgeantrag einreichen zu können.
Wurde ein BAföG-Antrag gestellt, die Zahlungen aber noch nicht bewilligt, so kann das im Antrag zur GEZ-Befreiung vermerkt werden, der BAföG-Bescheid kann dann nachgereicht werden. Schlimmstenfalls müssen dennoch GEZ-Gebühren gezahlt werden, die jedoch dann zurückgezahlt werden, wenn der BAföG-Bescheid eingeht.
GEZ-Befreiung ohne BAföG
Wer kein BAföG (mehr) bezieht, für den ist es deutlich schwerer, sich von den GEZ-Gebühren befreien zu lassen. Häufig wird pauschal behauptet, dass das gar nicht möglich sei, das stimmt so jedoch nicht ganz. In jedem Fall ist es möglich, bei der GEZ einen Antrag zu stellen, nach dem dann berechnet wird, wie viel Geld dem Antragssteller monatlich, etwa durch Unterhaltszahlungen oder Sozialleistungen zur Verfügung steht. Die entsprechenden Nachweise über erbrachte Leistungen sollten dazu natürlich mit eingereicht werden. Kann festgestellt werden, dass das monatlich zur Verfügung stehende Geld innerhalb der BAföG-Grenzen liegt, so kann eine befristete Befreiung erfolgen.
Änderung 2013
Ab 2013 werden GEZ-Gebühren nicht mehr nach Geräten, sondern pauschal nach Haushalten berechnet.