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Freitag, Oktober 11, 2024
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Wann kann ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern gestellt werden

Ein Studium zu finanzieren ist nicht immer leicht, gerade dann, wenn kein BAföG geleistet wird. Grundsätzlich besteht dabei für Kinder ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, die Leistungen können dabei in verschiedener Form gewährt werden, meist geschieht das ohne große Absprachen, die die Zuhilfenahme eines Familiengerichts bedürfen würden. Im Zweifelsfall und/oder in Härtefällen, kann ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zwar vor Gericht geltend gemacht werden, grundsätzlich wird dieser Schritt in der Regel jedoch vermieden, da es dabei nicht nur um Finanzielles, sondern auch um die familiäre Beziehung geht, die mit einem solchen Schritt einen deutlichen Schaden davon tragen kann. Das erste Prinzip des Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern ist deshalb die gegenseitige Rücksichtnahme. Das bedeutet, dass die Eltern zwar ihr möglichstes tun sollten, um ihren Kindern die von ihnen selbst gewählte Ausbildung zu ermöglichen, andererseits sollte aber auch die Kinder Rücksicht auf die jeweilige Situation der Eltern nehmen und nichts Unzumutbares verlangen. Das Unterhaltsrecht ist generell eine schwierige Angelegenheit, auch die den Gerichten vorliegenden Tabellen gelten immer nur als Richtlinien und nie verbindlich, so dass im Zweifelsfall am Einzelfall entschieden werden muss. Im Folgenden werden Informationen dazu geliefert, wie bei Härtefällen vorgegangen werden kann, diese richten sich nach dem Unterhalt für volljährige, unverheiratete Kinder in der Erstausbildung/dem Erststudium.

Grundsätzliches

Grundsätzlich hat jedes Kind ein Recht darauf, die Art seiner Ausbildung frei zu wählen, es ist nicht dazu verpflichtet, etwa bei einem Studium einen Nebenjob anzunehmen. Ob es sich dabei um eine Berufsausbildung oder ein Studium handelt, das sollte das Kind frei entscheiden dürfen, die Eltern sind dabei dazu verpflichtet, ihr Möglichstes dazu beizutragen, dass der entsprechende Ausbildungswunsch verwirklicht werden kann. Ein häufiger Fall ist dabei, dass Studenten während ihres Studiums umsonst im Haushalt ihrer Eltern leben dürfen, so entstehen keine Kosten für Miete, Lebensunterhalt und Ähnliches – und ein Großteil der anfallenden Kosten wäre damit bestritten. Häufig übernehmen die Eltern dann auch noch die Studiengebühren. Alternativ zu diesen Naturalunterhalt kann eine Barauszahlung des Unterhalts erfolgen, etwa dann, wenn das Kind zum Studium in eine fremde Stadt ziehen muss. Der Bedarf eines Studenten liegt dabei monatlich bei 670 Euro. Im Gegenzug zu den Leistungen, die von den Eltern erbracht werden können, verpflichten sich die Kinder dazu, diese Leistungen nicht länger als wirklich notwendig zu beanspruchen, also etwa dazu, ihr Studium im der Regelstudienzeit abzuschließen. Im besten Fall erfolgen diese Regelungen in gegenseitigem Einvernehmen und bei einem klärenden Gespräch vor Studien- oder Ausbildungsbeginn. Nur in Härtefällen, etwa bei zerrütteten familiären Verhältnissen, sollte die Frage um den Unterhalt vor Gericht entschieden werden. Vorher gilt es zu bedenken, dass ein solcher Schritt dem Verhältnis zu den Eltern auf lange Sicht schaden kann.

Wann besteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern?

Volljährige Kinder sind nur dann unterhaltsberechtigt, wenn sie sich in der Erstausbildung befinden, die einer späteren selbstständigen, finanziell unabhängigen Selbstversorgung dienen soll. Die Unterhaltsberechtigung besteht dabei während der Ausbildung/des Studiums für eine Übergangszeit danach (ca. 3 Monate), die zur Jobsuche genutzt werden kann sowie dann, wenn keine bezahlte Tätigkeit gefunden werden kann (hier muss ein Nachweis erbracht werden) oder eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Keine Unterhaltsberechtigung besteht während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz, während des Zivil-/Wehrdienst-/Bundesfreiwilligendienst, während der Ableistung eines FSJ, FÖJ oder FKJ sowie nach Ende der dreimonatigen Übergangszeit nach dem Abschluss der Ausbildung.
Wird während des Studiums ein Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten beiden Semester vorgenommen, so entfällt der Unterhaltsanspruch nicht.
Für die Dauer einer zweiten Ausbildung besteht nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn zuvor ein Ausbildungsplan mit den Eltern abgesprochen wurde (zum Beispiel erst eine Berufsausbildung, dann ein Studium) oder wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungen besteht (zum Beispiel Ausbildung zum Elektriker und unmittelbar anschließendes Studium der Elektrotechnik).
Die Eltern dürfen bei bestehendem Unterhaltsanspruch zwar nicht vorschreiben, wann welche Kurse besucht werden müssen, haben aber sehr wohl ein Recht darauf, sich Leistungsnachweise einzufordern, um den Studienverlauf, für den sie zahlen, kontrollieren zu können.

Natural- oder Barunterhalt

Man unterscheidet in zwei Arten des Unterhalts: Den Natural- und den Barunterhalt. Als Naturalunterhalt können die Eltern ihren Kindern freie Kost und Logis während des Studiums anbieten, die Kinder dürfen dann keinen Barunterhalt einfordern. Barunterhalt kann jedoch dann fällig werden, wenn aufgrund des Studiums in eine fremde Stadt gezogen werden muss oder wenn besondere Gründe, die gegen ein Wohnen im elterlichen Haushalt sprechen, vorgebracht werden können. Wird ein Barunterhalt gezahlt, so haften beide Eltern (vor allem dann, wenn sie getrennt/geschieden sind) jeweils anteilig gemäß ihres Einkommens.

Die Höhe des Barunterhalts

Eine genaue Höhe des Barunterhalts kann nicht genannt werden, das Gesetz sieht lediglich vor, dass die Höhe angemessen sein muss. Bei der Bestimmung der individuellen Höhe orientieren (!) sich die Gerichte im Zweifelsfall an der , die vom bereinigten Nettoeinkommen der Eltern ausgeht und ihnen einen angemessenen Selbstbehalt zuspricht. Für die unterhaltsberechtigten Kinder muss dann ein Bedarf errechnet werden, der danach differenziert, ob man bei den Eltern lebt oder nicht. Lebt man nicht bei ihnen, so beträgt der pauschalisierte Regelbedarfssatz 670 Euro inklusive des Wohnbedarfs und berufsbedingter Ausgaben, jedoch exklusive der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Studiengebühren. Vom Bedarf werden gegebenenfalls eine Ausbildungsvergütung, eine Praktikumsvergütung, ein Erwerbseinkommen, BAföG-Leistungen, Kapitaleinkünfte, Vermögen und/oder das abgezogen. Nicht abgezogen werden überobligationsmäßiges Erwerbseinkommen und Vorausleistungen des BAföG.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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