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Montag, November 11, 2024
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Arbeitsrecht – Nebenjob

 

    

Nebenjob 

Ob ein Nebenjob auch bei der Ausübung einer anderen Beschäftigung zulässig ist, ist immer wieder auch eine sehr brisante Frage. Das Arbeitsrecht regelt aber auch diesen Fall.
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber nichts dagegen sagen, wenn sein Arbeitnehmer noch einem Nebenjob nachgeht. Auch der Verweis in dem Arbeitsvertrag, der dieses unterbinden soll, ist rechtlich gesehen nicht zulässig. So darf jeder Arbeitnehmer in seiner Freizeit machen, was er möchte und dazugehört auch, dass ein Nebenjob ausgeübt werden kann.
Allerdings muss sich der Arbeitnehmer hier an einige Vorgaben halten. So darf durch das Ausüben der Nebentätigkeit die Hauptbeschäftigung nicht vernachlässigt werden. So muss immer gewährleistet werden können, dass diesem Job das Hauptaugenmerk gehört. Auch darf die zulässige Höchstarbeitszeit pro Tag, welche bei acht Stunden, maximal auf zehn Stunden erweiterbar liegt, nicht überschritten werden. Sollten diese Grenzen eingehalten werden, dann spricht rechtlich nichts gegen das Ausüben von einem Nebenjob. Solange die Freizeit für die Nebentätigkeit genutzt wird, der Hauptberuf nicht darunter leidet, dann kann der Arbeitnehmer ruhig einen weiteren Job haben. Im Erholungsurlaub sollte beachtet werden, dass dieser auch der Erholung dienen soll, daher kann der Arbeitgeber hier etwas gegen die Nebentätigkeit haben, wenn sie häufiger und in vielen Stunden ausgeführt wird.
Ein weiterer wichtiger Punkt, der auch beachtet werden sollte, ist der, dass die Tätigkeit aus dem Nebenjob nicht in Konkurrenz zu der Hauptbeschäftigung steht. Denn sollte dieses der Fall sein, dann hat der Arbeitgeber das Recht, das Ausüben zu verbieten. Die mit dem Arbeitsvertrag vereinbarte Treuepflicht besagt, dass der Arbeitnehmer sich nicht gegen seine Beschäftigung stellen darf und dieses würde dann, wenn der Nebenjob ein Konkurrent für das Hauptunternehmen ist, der Fall sein. Hier darf der Arbeitgeber dem Angestellten untersagen, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
Zu jeder Nebentätigkeit sollte beachtet werden, dass diese auch bei der Einkommensteuererklärung mitangegeben werden muss. Das Arbeitseinkommen wird erhöht und dementsprechend muss auch die Abgabe der Steuern erfolgen, wenn es sich um einen anderen, als einen 400 Euro Job handelt.
Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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