Anspruch auf Urlaub
Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass alle Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen rechtmäßigen Anspruch auf den Erholungsurlaub haben. Laut Gesetz steht jedem ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen zu; betrieblich oder auch je nach Tarifvertrag können diese Tage aber auch nach oben hin offen gestaltet werden. Auch ist gesetzlich geregelt, dass dieser Anspruch für die Werktage einer Arbeitswoche gilt, da der Samstag auch als Werktag gilt, wird auch dieser Tag bei der Urlaubsgestaltung mit eingerechnet. Jedoch gilt auch hier, dass diese Regelung nicht für alle eine Gültigkeit haben muss, da es auch betriebsintern bzw. tarifvertraglich zu Änderungen kommen kann. Zu einer Erhöhung des Urlaubsanspruches kommt es besonders häufig bei Auszubildenden, bei älteren Menschen oder auch bei den Branchen, bei denen eine schwere körperliche Arbeit ausgeführt werden muss. Der Arbeitnehmer kann allerdings nicht dann von seinem Urlaubsanspruch Gebrauch machen, wenn er es möchte. Er muss sich hier mit dem Arbeitgeber zusammensetzen und beide zusammen müssen die Urlaubsplanung durchführen; auch anders herum ist es unzulässig, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorschreibt, wann er seine Urlaubstage zu nehmen hat und wann nicht. Es müssen hier immer die betrieblichen Gründe, die gegen oder für einen Urlaub sprechen auch mit den privaten Gründen des Arbeitnehmers abgewägt werden. Dieses ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es in der Familie schulpflichtige Kinder gibt. Es ist zwar kein Recht auf die Urlaubsnahme zu den Ferienzeiten, aber in vielen Betrieben werden dann die Urlaubstage auch in der Ferienzeit für diese Arbeitnehmer vergeben. Während des normalen Jahresurlaubs besteht die Pflicht des Arbeitgebers, dass in dieser Zeit die Lohnfortzahlung auch fortgesetzt wird. Die Urlaubszeit dient der Erholung des Arbeitnehmers, damit dieser in der übrigen Zeit des Jahres auch dem Betrieb dienen kann. Aus diesem Grund ist es auch so, dass eine Pflicht, den Urlaub in einem Jahr zu nehmen besteht. Sollte dieses aus betrieblichen Gründen einmal nicht möglich sein, dann kann eine Ausnahme sein, dass der Jahresurlaub auch mit in das nächste Jahr genommen werden kann. Dieses ist aber auch eine betriebsinterne Ausnahme. Den Urlaubsanspruch gegen eine geldliche Leistung auszugleichen ist gesetzlich auch nicht korrekt.
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