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Freitag, November 22, 2024
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Sozialrecht – Sozialhilfe – Unterhaltsverpflichtung

 

    

Sozialhilfe – Unterhaltsverpflichtung 

Grundsätzlich besteht bei den die Einschränkung, dass diese nur gegeben werden kann, wenn keine anderen Personen einen Unterhalt an die Bedürftigen zahlen können. Das Sozialamt kann alleine den Weg gehen, wenn eine Leistung an eine Person gezahlt wird, diesen Betrag von einem Unterhaltspflichtigen einzufordern. Die besteht bei Verwandten ersten Grades. So müssen , und Ehepartner gegenseitig füreinander aufkommen.
Die Sozialbehörde wird dann, wenn sie die Sozialhilfe für die betreffende Person leistet, erst einmal die Einkommens- und Vermögenssituation der Personen anfordern, die einen Unterhalt leisten müssten. Dieses wird in der Form von einfachen Anträgen gemacht, die zugesendet werden. Die Unterhaltspflichtigen müssen Auskünfte erteilen, sonst kann auch ein Zwangsgeld verhängt werden.
Die Berechnung des Unterhalts ist eigentlich eine sehr einfache Berechnung. Derjenige, der die Sozialhilfe empfängt, hat in der einen ungedeckten Bedarf, der aktuell von dem Sozialamt getragen wird. Die Unterhaltsverpflichteten können für genau diesen Betrag herangezogen werden. Allerdings haben diese Personen in erster Linie die Pflicht für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Daher werden Freigrenzen gesetzt, welcher Selbstbehalt den Personen zusteht und erst dann, wenn die Einnahmen diese Grenze überschreiten, sind die Beträge, die darüber hinaus gehen, zu 50 Prozent als Unterhalt zu zahlen. Der Selbstbehalt ist zudem abhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis. Kindern stehen gegenüber einem bedürftigen Elternteil € 1400 Selbstbehalt zu, Ehegatten € 100, Eltern steht ein Selbstbehalt von € 1100 zu, wenn das Kind, welches bedürftig ist, volljährig ist; bei Kindern, die unverheiratet sind unter 22 Jahre alt sind und zu Hause leben bleibt ein Selbstbehalt von € 900 übrig. Diese Zahlen gelten für Alleinstehende. Haben die Unterhaltspflichtigen eine eigene Familie, dann wird der Selbstbehalt dementsprechend auch erhöht werden. Das Einkommen, welches berücksichtigt wird, umfasst die Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, das Kindergeld und auch Zinserträge, Mieteinnahmen, etc.. Von den Einnahmen können unter Umständen auch noch Freibeträge genutzt werden. So sind die Aufwendungen für die Sozialversicherung abzuziehen, Beträge zur eigenen Altersvorsorge, etc. Sollten die übrig gebliebenen Einnahmen dann höher als der Selbstbehalt sein, dann kann der Unterhalt auch eingefordert werden. Das Sozialamt übernimmt den lediglich den Vorschuss für die Leistungen, die von den engen Verwandten bezogen werden müssten.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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