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Mittwoch, April 17, 2024
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Sozialrecht – Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

    

Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 

Menschen, die wegen einer Krankheit aus dem Berufsleben ausscheiden müssen, die können über die Erwerbsminderungsrente eine finanzielle Unterstützung bekommen, damit sie ihren Lebensunterhalt auch bestreiten können. Aus diesem Grund wird diese Rente eher dem zugeordnet, als dass es eine wirkliche Rentenzahlung ist.
Die Grundsicherung ist mit der Sozialhilfe zu vergleichen, wie sie den Menschen gegeben werden kann, die ihren Lebensunterhalt decken müssen. Voraussetzung für den Bezug der Grundsicherung wegen einer Erwerbsminderung ist der, dass eine Arbeit nicht mehr, oder auch nur begrenzt ausgeübt werden kann. Die Erwerbsminderung ist von einem Facharzt zu bestätigen, in vielen Fällen wird dieses auch gleich über das Sozialgericht gemacht. Besteht also die Erwerbsminderung, dann kann die Person, die sonst nur geringe Zahlungen bekommt, wie dem Krankengeld etwa, über diesen Part eine Aufstockung der Einnahmen beantragen. Auch hier wird die Höhe der Grundsicherung an den bemessen. Davon in Abzug gebracht werden kann ein bestehendes Vermögen. Positiv kann sich der Regelsatz entwickeln, wenn ein Mehrbedarf erkannt wird, etwa weil die Krankheit eine nach sich zieht. Zusätzlich zu dem Regelsatz, der momentan bei € 359,00 liegt werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft übernommen.
Eine weitere Form der Grundsicherung sieht eine Unterstützung für die älteren Menschen vor, die auch nicht mehr am Berufsleben teilnehmen. Sie richtet sich an die Menschen, die mit der gesetzlichen Rentenversicherungszahlung nicht auskommen oder gar keine beziehen, damit der Lebensunterhalt auch bestritten werden kann. Voraussetzung ist es, dass ein gewisses Alter auch erreicht wird, damit die Leistung auch beantragt werden kann und auch genehmigt werden kann. Auch hier kann eine Aufstockung der Leistung durch die Grundsicherung geboten werden, damit der , wie Ausgaben für Lebensmittel, Kosten für Wasser und Strom, etc. auch gezahlt werden können.
Beide Formen der Grundsicherung müssen bei dem Sozialamt beantragt werden und nicht bei den Rentenversicherungsträgern. Hier können die Anträge zwar bezogen werden und auch eingereicht werden, aber sie werden auch von hier an das Sozialamt weitergeleitet.
Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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