Der Eigenverbrauch entstammt als Begrifflichkeit dem Umsatzsteuerrecht und ist in der Buchhaltung von Bedeutung. Entnimmt ein Unternehmer Waren seines Geschäfts für den Eigenverbrauch, wird dies im Rechnungswesen so behandelt, als hätte der Unternehmer einen Verkauf an sich selbst getätigt. Die entnommene Ware ist dann der Umsatzsteuer unterworfen. Der Eigenverbrauch dient dem Staat dazu, zu verhindern, dass durch Einkäufe von Unternehmen, die die Umsatzsteuer beim Einkauf von Waren nicht zahlen müssen, private Vorteile wahrgenommen werden. Die Regelung betrifft ohne Ausnahme sämtliche Entnahmen des Gewerbetreibenden für private Zwecke. Darunter fällt ausdrücklich auch die Entnahme für enge Verwandte und Freunde. In der Buchführung ist ein eigener Posten für Privatentnahmen anzulegen.
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