Anspruch auf Kindergeld
Das Kindergeld steht den Menschen zu, die ein Kind in ihrem Haushalt groß ziehen, welches ein eigenes oder auch ein angenommenes Kind ist. Der Haushalt muss sich in Deutschland befinden oder aber die Person kann auch im Ausland leben, aber in Deutschland die Sozialabgaben leisten. Für alle Kinder bis einschließlich des 18. Lebensjahres kann das Kindergeld bezogen werden. Dieses wird über die Familienkassen auf Antrag an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt. Ein einmal gestellter Antrag ist für die gesamte Dauer gültig, allerdings kann es in Jugendlichen Jahren der Kinder passieren, dass die Familienkasse hier eine Schulbescheinigung anfordert, die beweisen soll, dass das Kind noch zur Schule geht und nicht selber seinen Lebensunterhalt verdienen geht. Denn bei dem Kindergeld ist nicht das Einkommen der Eltern für die Zahlung zu berücksichtigen, sondern das Einkommen der Kinder ist entscheidend. Die Eltern können ruhig zu den Gutverdienern des Landes gehören und das Kindergeld wird auch an sie ausgezahlt. Auch Kinder , die älter als 18 Jahre alt sind, können den Anspruch auf Kindergeld aufrechterhalten. Dafür muss dem Amt aber betätigt werden, dass die Kinder sich in einer schulischen Ausbildung befinden, oder aber auch in einer betrieblichen Ausbildung. Auch dann, wenn der Wehrdienst oder auch der Zivildienst absolviert wird, bedeutet dieses nicht, dass das Kindergeld nicht mehr gezahlt wird. Gleiches gilt für Kinder, die über 18 Jahre alt sind, und als arbeitslos gemeldet sind. Auch hier kann dann, wenn eine Bestätigung vorliegt, das Kindergeld weiterhin gezahlt werden. Sollten die Kinder für ihre Ausbildungen ein Entgelt beziehen, dann wird dieses dazu führen können, dass kein Kindergeldanspruch mehr besteht. Es liegen Freigrenzen vor, in denen die Kinder einen jährlichen Betrag verdienen dürfen, damit das Kindergeld nicht gestrichen wird. Der jährliche Freibetrag liegt bei 8004 Euro pro Kalenderjahr. Hier sind allerdings von den gesamten Einkünften, zu denen auch BAföG gehören kann, die Werbungskosten abzuziehen, sodass der Betrag dann unterschritten werden muss, damit auch weiterhin der Anspruch auf Kindergeld bestehen bleibt. Die Höhe des Kindergeldes ist seit dem Jahr 2009 bei 184 für das Erstgeborene und das Zweitgeborene Kind bemessen. Für das dritte Kind liegt der Anspruch schon bei 190 und ab dem vierten Kind können pro Kind 215 Kindergeld bezogen werden.
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