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Mittwoch, November 20, 2024
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Sozialrecht – Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt

 

    

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt 

Jede Person in der Bundesrepublik Deutschland soll mit der auch ein Existenzminimum gegeben werden, mit der ein Leben ermöglicht werden soll. Diese finanzielle Hilfe, die die Sozialhilfe hier leistet, wird als die Hilfe zum Lebensunterhalt bezeichnet.
Einen Anspruch haben die Menschen, die mit dem Einkommen oder des Vermögens nicht in der Lage sind, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei dem Einkommen und dem Vermögen wird, das eigene erzielte, aber auch das, was die Ehepartner oder die Lebenspartner erzielen, berücksichtigt. Die Hilfe des Lebensunterhalts bietet zum einen den Regelsatz an, über den die Lebenshaltungskosten gedeckt werden sollen. Der Regelsatz beträgt momentan 359 €, dieser Satz könnte aber auch je nach Bundesland variieren. Als Bemessungsgrenze für den Regelsatz gelten folgende Zahlen:
Haushaltsvorstand und Alleinerziehende erhalten 100%,
Zusammenlebende Partner jeweils 90%,
Kindern bis 6 Jahre 60%,
Kinder zwischen 7 und 14 Jahren 70%,
Haushaltsangehörige ab 15 Jahren 80%.

Auch die Übernahme der angemessenen Mietkosten ist in diesem Teil der für die Menschen vorgesehen. Die Kosten, die der Staat als angemessen ansieht, werden so direkt an den Vermieter, oder auch über die Sozialhilfeauszahlung an den Berechtigten gezahlt werden. In Ausnahmefällen kann Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn eine der Personen, die berechtigt ist, Leistungen zu beziehen, schwanger oder auch behindert ist. In besonders schweren Situationen, wenn eine Wohnungslosigkeit droht, kann über die Hilfe zum Lebensunterhalt auch hier geholfen werden. Die Kosten für die Mietkaution, die Kosten für die Ausstattung einer Wohnung, für das Renovieren, etc. kann von dem Sozialamt gezahlt werden. Es kann als Zuschuss oder auch als zinsloses Darlehen gegeben werden.
Sollten eigene Einnahmen vorhanden sein, der Ehepartner berufstätig sein und auch Einnahmen erzielen, Vermögen, in aller verwertbarer Form vorliegen, dann wird die Hilfe zum Lebensunterhalt auch gekürzt gegeben werden können.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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