4.1 C
München
Samstag, Dezember 7, 2024
StartBörse und WirtschaftSozialrecht - Höhe des Kinderzuschlags

Sozialrecht – Höhe des Kinderzuschlags

 

    

Höhe des Kinderzuschlags 

Der Kinderzuschlag wird für alle Familien sehr individuell ermittelt. Eine aufwendige Berechnung ist bei allen Anträgen erforderlich.
Zum einen wird die Mindesteinkommensgrenze zugrunde gelegt. Das zur Verfügung stehende Einkommen der Familien, die den Kinderzuschlag beziehen möchten, muss diesen Wert übersteigen. Bei Alleinstehenden mit Kindern müssen Einnahmen erzielt werden, die höher liegen als 600 Euro, Ehepaare benötigen hier mindestens 900 Euro an Einnahmen. Die Einnahmen können aus dem Bezug von eigenem Einkommen, Arbeitslosengeld I oder auch aus Transferleistungen, wie Krankengeld, bestehen.
Die Maximaleinkommensgrenzen sind bei allen Familien sehr unterschiedlich gestaltet, deshalb lassen sie sich an anschaulichen Beispielen viel einfacher erklären. Zur Erklärung sei vorab gesagt, dass sich die Bemessungsgrenzen hier an denen des Arbeitslosengelds II bemessen, dazu wird dann noch ein Anspruch an angemessenen Wohnkosten hinzukommen und auch der Gesamtkinderzuschlag, der bezogen werden könnte, wird in der Berechnung schon berücksichtigt werden. Eine Familie, mit zwei Erwachsenen und drei Kindern bekäme dann einen Kinderzuschlag auch ausgezahlt, wenn das Einkommen der Familie und auch das bestehende Vermögen, nicht höher als der Bedarf der Eltern ist, welches sich aus dem Anspruch an ALG II und den angemessenen Wohnkosten, nur der Eltern, ermitteln lässt. Mit dem Anspruch von ALG II und den Wohnkosten bestünde dieser Wert, bei dem auch der Kinderzuschlag schon hinzuaddiert worden ist bei 1612 Euro. Liegt der Verdienst der Eltern also unter dieser Grenze, dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Kinderzuschlag. Von dem erzielten Einkommen der Eltern werden die Freibeträge, für Werbungskosten, Sozialversicherungsabgaben, etc. zum Abzug gebracht. Der dann ermittelte Wert ist also ausschlaggebend für die Höhe des Kinderzuschlags. Allerdings ist dieser auch nicht dann 140 €, wenn die Mindesteinkommensgrenze überschritten wird, sondern wird der Wert immer je nach Abstufungen angepasst werden.
Da die Berechnung sehr aufwendig und auch sehr individuell ist, sollte sich jeder bei der zuständigen Familienkasse nach dem eigenen Bedarf erkundigen.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Fred

Frage von anonym 1

Frage von Redaktion

Frage von Redaktion

Beliebte Beiträge