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Samstag, April 20, 2024
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Sozialrecht – Anspruch auf Kinderzuschlag

 

    

Anspruch auf Kinderzuschlag 

Der Kinderzuschlag ist ein Bonus, den arbeitende Menschen für ihre Kinder, die unter 25 Jahre alt sind, zusätzlich zum Kindergeld beziehen können, wenn sie ein geringes Einkommen haben. Mit dem Kinderzuschlag soll verhindert werden, dass eine Familie Arbeitslosengeld II beantragen muss, weil die Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist. Voraussetzung ist, dass das eigene Einkommen zwar den Bedarf der Eltern decken kann, aber nicht den finanziellen Bedarf der Kinder auch ausreichend gedeckt ist. Es kann dann Kinderzuschlag bezogen werden, wenn auch das Kindergeld bekommen wird, denn beide Zahlungen laufen über die Familienkasse des Arbeitsamtes des Bezirkes.
Um den Kinderzuschlag beantragen zu können und auch die Chance zu haben, dass dieser genehmigt werden kann, ist eine sehr aufwendige und auch komplizierte Berechnung erforderlich. Es werden die Einkünfte, die Ausgaben und auch viele andere Punkte berücksichtigt werden müssen, damit ermittelt werden kann, ob ein Anspruch besteht, und auch in welcher Höhe er denn besteht. Pro Kind kann ein Maximalbetrag von 140 € Kinderzuschlag bezogen werden. Dieser kann aber nicht allen Familien auch gezahlt werden, denn es ist ein einkommensabhängiger Wert.
Für die Berechnung werden ganz individuelle Grenzen gesetzt, diese nennt man Einkommenshöchst- und Einkommensmindestgrenze. Das Einkommen der Familie muss sich genau hierin befinden, damit auch ein Anspruch bestehen kann. Liegt das Einkommen unter der Grenze, dann ist es vorgesehen, dass Hartz 4 beantragt werden muss, da das Einkommen auch nicht ausreichend ist, damit der elterliche Bedarf gedeckt sein kann.
Sollten die Kinder, für die der Kinderzuschlag beantragt werden soll, eigenes Einkommen oder auch Vermögen haben, dann wird dieses immer auch dem Anspruch hinzugerechnet werden müssen. Der Betrag wird von den vorgesehenen 140 € zum Abzug gebracht, bevor die anderen Berechnungen auch beginnen können.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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