Anhand der Fläche eines Wohnungs- oder Teileigentums ermittelter Anteil am Gemeinschaftseigentum einer Immobilie. Der Miteigentumsanteil steht dem Wohnungs- oder Teileigentümer gesetzlich zu und wird meist in 1.000-stel Anteilen bemessen. Je nach Größe des Objektes kann die Teilung auch in 100-stel oder 10.000-stel geschehen. Die Höhe der Miteigentumsanteile ist nicht gesetzlich geregelt. Sie wird nach freiem Ermessen in der Teilungserklärung festgelegt und ins Grundbuch eingetragen. Eine Änderung der Miteigentumsanteile ist nur unter Zustimmung aller Eigentümer möglich. Eine Belastung oder Übertragung der Anteile liegt in der Befugnis jedes einzelnen Eigentümers. Die Miteigentumsanteile sind ausschlaggebend bei der Verteilung der Lasten und Kosten, die mit dem Gemeinschaftseigentum verbunden sind.
Direktverweis auf den Begriff "Miteigentumsanteil" – einfach kopieren: