Grundbuch ein öffentliches amtlich geführtes Verzeichnis von Grundstücken in schriftlicher und elektronischer Form. Es wird geführt beim Amtsgericht oder der Gemeinde, je nach Bundesland unterschiedlich. G. enthält Gemarkung, Flur, Flurstück eines Grundstücks ist in 3 Abteilungen aufgeteilt: 1. Eigentümer oder Erbbauberechtigter, 2. Lasten und Beschränkungen des Grundstücks z.B. Grunddienstbarkeiten, 3. Grundpfandrechte z.B. Hypotheken. Besondere Bedeutung hat der öffentliche Glaube des G., danach wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des G. zugunsten eines möglichen Erwerbers unterstellt. Kein Rechtsbehelf gegen fehlerhafte Eintragungen. Mit einer Beschwerde kann nur die Eintragung eines Amtswiderspruches oder in Ausnahmefällen die Amtslöschung beantragt werden. Bereits als Amtsbücher in Antike und Mittelalter geführt, erste gesamtdeutsche Grundbuchordnung 1897 im Deutschen Reich.
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