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Sozialrecht – BAföG Höhe, Dauer, Rückzahlung

 

    

BAföG Höhe, Dauer, Rückzahlung 

Wie und in welcher Form das BAföG dann auch bezogen werden kann, ist immer abhängig von den schon genannten Faktoren. Für jede Person wird dann, wenn das BAföG beantragt worden ist, eine individuelle Berechnung erfolgen. Zum einen werden die Einkünfte von den Eltern oder den Lebenspartnern als kostendeckend angesehen. So ist es entscheidend, ob eine Unterstützung auch durch diese Personen erfolgen kann. Wohnt der Antragssteller noch im Elternhaus, sind die Höhen des BAföGs geringer, als wenn die Person einen eigenständigen Haushalt führt. Die Maximalgrenze, die ein im Elternhaus lebender bekommt, beträgt € 473,00, ein alleine wohnender kann bis zu € 643,00 € bekommen. In diesen Kosten ist neben dem Grundbedarf, wenn keinerlei andere Unterstützung genutzt werden kann, in Höhe von € 366,00 die Aufwendung für die Kranken– und Pflegeversicherung enthalten, wenn diese selber gezahlt werden müssen.
Das BAföG kann als Vollzuschuss gezahlt werden. Dieses betrifft die Schüler, die dann auch keinerlei Kosten von dieser Förderung wieder zurückzahlen müssen, wenn eine schulische Ausbildung gemacht wird. Für die Studenten ist in den meisten Fällen das bezuschusste zinslose Darlehen als das BAföG zu bezeichnen. Hier werden 50 Prozent der Kosten dem Studenten „geschenkt“, die anderen 50 Prozent sind dann, ohne dass für dieses Darlehen Zinsen anfallen, zurückzuzahlen. Auch ist es in Einzelfällen, dann, wenn eine zweite Ausbildung über das BAföG gefördert wird, möglich, dass der komplette Betrag zurückgezahlt werden muss.
Wie lange den Auszubildenden das BAföG zusteht, ist anhand der Ausbildungszeit bemessen. Bei den Studenten kann es hier so berechnet werden, dass sich die Dauer des Bezuges an der Regelstudienzeit bemisst, die je nach Studiengang unterschiedlich ist. In Einzelfällen sind auch hier Ausnahmen möglich, wenn die Studiendauer zum Beispiel wegen der Geburt eines Kindes unterbrochen werden musste. BAföG wird für die Dauer von einem Jahr bewilligt, danach muss der Antrag erneut gestellt werden.
Handelt es sich bei dem bezogenen BAföG um eines, welches zurückgezahlt werden muss, dann hat der Studierende nach Beendigung des Studiums eine „Schonfrist“ von fünf Jahren, in denen er sich beruflich orientieren kann. Im sechsten Jahr muss dann mit der monatlichen Rückzahlung begonnen werden, die momentan einen Betrag von 105 € vorsieht. Bis zu einer Dauer von 20 Jahren kann das BAföG abgezahlt werden. Es kann auch die Freistellung der Rückzahlung beantragt werden, wenn die Kosten zum einen finanziell nicht tragbar sind, in den Erziehungszeiten zum Beispiel, oder aber auch, wenn im Studium besondere Leistungen erzielt worden sind.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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