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Mittwoch, April 17, 2024
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Reiserecht – Reiserücktritt / Versicherung

 

    

Reiserücktritt / Versicherung 

Oft sind Gründe da, dass eine Reise nicht, wie eigentlich gedacht, auch angetreten werden kann. Der Reisende muss dann einen Reiserücktritt vornehmen. Allerdings kann dieses auch zu Kosten führen, denn der Reiseveranstalter hat dem Reisenden den Platz freigehalten und es ist mitunter schwer, noch einen Ersatz zu beschaffen, sodass dem Reiseveranstalter kein Minusgeschäft zukommt. Aus diesem Grund werden in den meisten Reiseverträgen Klauseln eingeschlossen sein, dass je nach Zeitpunkt des Reiserücktritts die Kosten höher ausfallen können. Die Grundlage liegt hier daran, wie nah das eigentliche Reisedatum liegt.

Der Reisende allerdings kann sich mit einer Reiserücktrittsversicherung vor den hohen Kosten schützen. Denn sollte eine Versicherung bestehen, dann wird diese für den Fall, dass ein berechtigter Grund die Ursache für den Rücktritt ist, die Kosten, die das Reiseunternehmen in Rechnung stellt, begleichen. Daher ist es allen Reisenden anzuraten, sich für den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung zu entscheiden. Die geringen Kosten für einen Versicherungsschutz stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten, die entstehen könnten, wenn die Reise kurzfristig abgesagt werden muss. Die meisten Reiseunternehmen bieten eine Reiserücktrittsversicherung zusätzlich zu ihrem Angebot an, sie kann aber auch privat abgeschlossen werden.

Die Reiserücktrittsversicherung ist dafür gedacht, wenn eine Reise abgesagt werden muss, hier aber wichtige Gründe dafür sprechen. So sind alle Personen, die die Reise antreten wollten, auch dann versichert, wenn bei nur einer Person diese Ursache zugrunde liegt. Es kann eine schwere Krankheit sein, die eine Reise nicht antretbar macht, der Tod der Reisenden, oder auch der nahen Verwandten, oder auch eine plötzliche Arbeitslosigkeit, die die Kosten für die Reise unaufbringbar macht. Die Ursache „keine Freistellung vom Arbeitsplatz“ ist nicht als ein Grund anzusehen, damit die Versicherung für die Kosten auch aufkommen wird.

Sollte der Reisende von seinem Reiserücktritt Gebrauch machen wollen, dann ist neben dem Unternehmen auch sofort der Versicherungsträger hierüber in Kenntnis zu setzen. Nur dann kann der Anspruch, den das Reiseunternehmen stellen wird, auch von der Versicherung getragen werden.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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