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Donnerstag, März 28, 2024
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Sozialrecht – Krankenversicherung

 

    

Krankenversicherung 

Im Falle einer Krankheit aber bekommt der Pflichtversicherte bei der Gesetzlichen Krankenkasse auch über die Krankenversicherung die Leistungen gezahlt. Dazu zählen die Kostenübernahmen bei den medizinischen Versorgungen, aber auch die finanzielle Unterstützung, wenn wegen einer Krankheit der Beruf nicht ausgeübt werden kann, besteht. Sollte die Krankheit länger als sechs Wochen andauern, die der Arzt auch bestätigt, dann muss die Krankenkasse dem Versicherten hier unter die Arme greifen. Dieses ist durch den Bezug des Krankengeldes an die Versicherten gegeben. Das Krankengeld wird an den Versicherten maximal 2 Jahre lang gezahlt werden, in der Höhe von 60 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, welches in den letzten Monaten vor dem Eintreten der Krankheit bezogen worden ist. Das Krankengeld ist also dafür da, dass die Menschen sich ihren Lebensunterhalt auch leisten können, wenn im Grunde genommen keine Arbeitslosigkeit besteht, aber der Beruf dennoch nicht mehr nachgegangen werden kann. Nach dem Bezug des Krankengeldes, wenn dieses auch über die Dauer von 2 Jahren bezogen worden ist, die Krankheit aber noch immer das Ausüben eines Berufes nicht ermöglicht, kann nur noch der Bezug des Arbeitslosengeldes den Menschen helfen. Denn zu diesem Zeitpunkt wird der Kranke „ausgesteuert“. Dieses bedeutet, dass jetzt keinerlei Zahlungen mehr durch den Versicherungsträger geleistet werden müssen.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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