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Donnerstag, April 25, 2024
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Arbeitsrecht – Probezeit

 

    

Probezeit 

Eine Probezeit kann bei einem Arbeitsvertrag über zwei unterschiedliche Arten geschehen. Zum einen kann ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, wobei der Befristungszeitraum hier der Probezeit entspricht. Soll das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf dieser Zeit nicht fortgesetzt werden, bedarf es keiner separaten Kündigung. Ein neuer Arbeitsvertrag kann dann abgeschlossen werden, wenn das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit sich als ein gutes herausgestellt hat.
Die andere Variante der Probezeit ist in dem Arbeitsverhältnis zu finden, bei der ein normaler Vertrag, ohne Befristung, abgeschlossen wird, bei dem die Probezeit vorgeschaltet wird. Innerhalb dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten, mit einer verkürzten Einhaltung der sonst gültigen Fristen aufgehoben werden, auch ohne, dass ein Grund dafür angegeben werden muss.
Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch sicher werden können, dass sie eine „gemeinsame Zukunft“ haben. Der Arbeitgeber kann so die Arbeitskraft „erproben“ und auch der Arbeitnehmer kann feststellen, ob die Arbeit und der Arbeitgeber auch wirklich etwas für ihn sind.
Die Länge der Probezeit ist gesetzlich geregelt und darf höchstens sechs Monate betragen. In den Tarifverträgen oder aber in den einzelnen Arbeitsverträgen kann es hier aber auch zu Abweichungen kommen, diese dürfen aber nur die Dauer verkürzen und nicht noch weiter verlängern. Es kann auch eine Verlängerung der eigentlich vereinbarten Probezeit geben, wenn sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer noch nicht sicher sind, aber auch dann darf die höchste Dauer von sechs Monaten nicht überschritten werden.
Während der Probezeit kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses von beiden Parteien ohne die Angabe eines Grundes beendet werden. Eine Kündigungsfrist von zwei Wochen ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch am letzten Tag der Probezeit kann die Kündigung auch noch rechtskräftig ausgesprochen werden, und dieses auch zu den verkürzten Kündigungsfristen, allerdings würde der eigentliche Tag der Kündigung dann erst nach dem Ende der Probezeit sein.
Während der Probezeit ist das Gehalt bzw. der Lohn zu zahlen, der auch den anderen Angestellten gezahlt wird. Auch besteht in der Probezeit schon der rechtliche Anspruch auf den Erholungsurlaub der Angestellten.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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