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Mittwoch, Dezember 11, 2024
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Arbeitsrecht – Befristete Arbeitsvertrag / Zeitarbeitsvertrag

 

    

Der befristete Arbeitsvertrag / Zeitarbeitsvertrag 

In den letzten Jahren hat es sich sehr verbreitet, den Angestellten lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag zu geben. Hierbei ist die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im Vorfeld schon nur für eine bestimmte Zeit ausgelegt. Das Arbeitsverhältnis endet dann, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen, zu diesem Datum. Gerade in der Zeit der schlechten wirtschaftlichen Lage hat sich dieser Vertrag doch sehr durchgesetzt.
Es werden hier zwei Vertragsformen unterschieden, die beide rechtlich auch korrekt sind. Zum einen ist dieser der Vertrag, bei dem die Dauer für einen bestimmten Zeitraum mit der Angabe eines Grundes gemacht worden ist. Dieses ist häufig bei Saisonarbeitern, am Bau oder auch in der Gastronomie zu finden, oder auch bei einer Schwangerschaftsvertretung. Nur dann, wenn ein Mehrbedarf an Arbeitskräften besteht, werden welche für diesen Zeitraum angestellt, endet der Bedarf, dann muss keine Kündigung ausgesprochen werden, denn das Verhältnis endet zu genau dem vereinbarten Tag. Wichtig ist bei diesen Formen der Zeitarbeitsverträge, dass der Grund für die Anstellung auch in dem Arbeitsvertrag genannt wird. Der Grund, deswegen spricht man auch von einem sachlich gebundenen Arbeitsvertrag ist immer schriftlich festzuhalten, damit er auch rechtskräftig eine Wirkung hat.
Auch der Zeitarbeitsvertrag ohne die Nennung eines Grundes ist sehr häufig zu finden. Werden neue Arbeitnehmer eingestellt, dann kann eine Vereinbarung getroffen werden, welche sich meistens an einem Kalenderjahr bemisst, dass der Vertrag nur eine bestimmte Zeit gültig ist. Diese Zeit darf höchstens zwei Jahre betragen. Der Zeitvertrag kann dann aber, wenn es von beiden gewünscht wird, auch verlängert werden. Er kann noch zweimal um einen befristeten Zeitraum verlängert werden. Sollte auch dieser Vertrag auslaufen, dann muss eine feste Anstellung folgen, ein weiterer Zeitarbeitsvertrag ist nicht zulässig.
Mit dem Zeitarbeitsvertrag sind die gleichen Rechte und auch die gleichen Pflichten, wie bei den unbefristeten Verträgen gegeben. Der Urlaubsanspruch wird, wenn der Arbeitsvertrag nicht über ein ganzes Kalenderjahr läuft, dementsprechend heruntergerechnet werden. Die Gesetze zur Lohnzahlung und auch die Absicherung für den Krankheitsfall sind identisch, wie für die „normalen“ Verträge auch.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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