Die genaue Definierung der zu zahlenden Mieten ist sehr wichtig, denn so kann unter Umständen auch eine Mieterhöhung ausgeschlossen werden. Es wird hier nach der Warmmiete und nach der Kaltmiete unterschieden. Liegt im Mietvertrag genau die Bezeichnung einer vereinbarten Warmmiete für die Mitsache vor, dann bezeichnet dieses, dass sich die zu zahlende Miete aus allen anfallenden Kosten zusammensetzt.
Neben der Grundmiete gehören hier auch die Betriebskosten dazu, und auch die Kosten für die Heizung und das Warmwasser sind in der Warmmiete bereits enthalten. Als die Bezeichnung Warmmiete können so einfach alle Kosten, die dem Mieter entstehen werden, zusammengefasst werden. Dieses kann eine Erleichterung sein, wenn es um die genaue Gestaltung der Mieten geht, kann aber auch für den Vermieter einen Nachteil bringen.
Wichtiger Hinweis: Warmmiete ist nicht nicht mehr zulässig, weil sie gegen die Heizkosternverordnung verstößt:
Ist es also aus dem Mietvertrag ersichtlich, dass der Mieter eine Warmmiete zu zahlen hat, dann kann der Vermieter eine Mieterhöhung nicht mit der Begründung einer gestiegenen Betriebskostenabrechnung anfordern. Dieses ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Vertrag ausdrücklich die Warmmiete als die Mietzahlung fordert. Der Vermieter kann dieses Problem aber umgehen, wenn er im Mietvertrag die zu zahlende Warmmiete genau aufschlüsselt.
Sind die einzelnen Beträge für die einzelnen Kosten aufgeführt (Grundmiete X Euro, Betriebskosten Y Euro, … ) dann kann er sich hier auch für die Erhöhung der Betriebskosten entscheiden, wenn es seine Ausgaben für diese vorsehen. Die andere Möglichkeit ist es, auf die Bezeichnung Warmmiete im Mietvertrag ganz zu verzichten. So kann der Vermieter im Rahmen der Möglichkeiten der Mieterhöhung so handeln, wie es die Gesetze vorgeben und er kann die Mieten dann auch entsprechend der ortsüblichen Vergleichsmiete anpassen und auch die Betriebskosten so anpassen, wie es seine Belege erlauben.
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