Öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis für die beurkundete Erklärung oder Tatsache erbringt. allgemein bedeutet die Niederschrift einer Gedankenerklärung, die durch den Beweis der Urkunde rechtsverbindlichen Charakter erhält. Der nimmt die Erklärungen der Beteiligten nach Belehrung auf, fertigt eine Niederschrift, die nochmals den Beteiligten verlesen wird und von den Beteiligten und vom Notar selbst im Beisein des Notars unterschrieben wird. Dann erfolgt die Aufnahme in die Urkundenrolle des Notars und die Beteiligten erhalten eine Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschriften. Näheres regelt das Beurkundungsgesetz. Typisches Beispiel ist der Grundstückskaufvertrag, der ohne notarielle Beurkundung keinerlei Rechtskraft entwickelt. Andere Urkundspersonen neben dem Notar können für bestimmte Aufgaben bestellt werden, z.B. Standesbeamte für Eheschließungen, Amtsvormünder/-pfleger für Vaterschaftsanerkennungen, usw.
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