gesetzliche Erbfolge Liegt nach dem Tod einer Person kein Testament vor, oder ist das Testament für nichtig erklärt worden, dann wird das Vermögen des Verstorbenen nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Nachfolgend werden dann noch die Großeltern des Verstorbenen beerbt werden können; Sollten diese noch am Leben sein, bekommen diese den Erbteil der Dritten Ordnung zugesprochen, sind diese schon verstorben geht der Erbteil auf deren Abkömmlinge über. Dieses sind dann die Tanten und Onkel, des Erblassers. Im Anschluss an diese Personen sind auch die Urgroßeltern des Erblassers noch direkt zu einem Erbe verpflichtet. Allerdings kommt es in der Praxis nur sehr selten vor, dass diese zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch selber am Leben sind. Besonders schwer einzuhalten ist die gesetzliche Erbfolge immer bei Scheidungen und auch bei adoptierten und nichtehelichen Kindern. Hier ist es den Erblassern anzuraten, damit keine Komplikationen auftreten, einen Fachanwalt aufzusuchen, der die eigene Stellung genau erklären kann. Eine Scheidung verhindert im Allgemeinen, dass der geschiedene Ehepartner auch noch einen Teil von dem Erbe abbekommen wird. Soll dieser etwas erben, dann kann dieses nur über ein Testament erlangt werden. Adoptierte Kinder sind in der gleichen Erbfolge zu sehen, wenn die angenommenen Eltern versterben, aber auch bei den leiblichen Eltern müssen sie in der Rangfolge der Erben berücksichtigt werden. Nichteheliche Kinder sind in einem neuen Gesetzesentwurf, der im Jahr 2010 erlassen worden ist, jetzt auch dazu berechtigt, das Erbe von beiden Elternteilen als Pflichtteil zu bekommen. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |