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Samstag, November 16, 2024
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Erbrecht – Testamentvollstrecker

 

    

Testamentvollstrecker 

Auch dann, wenn es viele Erben nicht sehr gerne sehen, dass der Erblasser ihnen einen Testamentvollstrecker vorgesetzt hat, kann dieser sehr hilfreich sein.
Eine Person sollte sich immer dann für die Anordnung entscheiden, wenn sie verhindern möchte, dass es unter den Erben zum Streit kommt, wenn das Einhalten der Testamentauflagen beachtet werden soll, bei einem hohen Vermögen oder dann, wenn die Angst mitspielt, ein Erbe könnte das Vermögen „verprassen“.

Die Aufgaben des Testamentvollstreckers richten sich dabei nach den Vorgaben, die der Erblasser macht. In dem Testament sollte dieses deutlich vermerkt werden, ob einer bestellt werden soll, welche Aufgaben ihm zukommen, um welche Erben es sich handelt, die dem Testamentvollstrecker unterstellt werden sollen, etc. auch kann der Erblasser einen Testamentvollstrecker namentlich benennen, kann auch einen Miterben zum Testamentvollstrecker benennen, welches bei minderjährigen Erben in dem Falle auch die Eltern sein können.

Der Testamentvollstrecker handelt dann so, wie es in dem Letzten Willen des Erblassers geschrieben steht. Soll das Vermögen durch diesen verwaltet werden, dann wird er dieses in seine Obhut nehmen und wird nur den Betrag, den der Erblasser dem Erben jährlich zugesteht, dann auch Jahr für Jahr geben. Ist es die Aufgabe des Testamentvollstreckers, das bestehende Vermögen gerecht aufzuteilen, dann wird er dieses machen und wird sich danach aus seinem Amt befreien können.

Ein weiterer Fall kann dann für einen Testamentvollstrecker sprechen, wenn es sich bei dem Erbe nicht nur um ein Vermögen, sondern auch um Schulden handelt. Der Testamentvollstrecker kann dann mit den Gläubigern die weiteren Schritte durchsprechen und mit ihnen die Verhandlungen führen und ihre Forderungen auch begleichen. Ein Laie könnte hier schnell den Überblick verlieren und würde die falschen Gläubiger bedienen, die aus dem Nachlass keinen Anspruch mehr geltend machen dürften. Auch in diesem Fall kann das Einsetzen eines Testamentvollstreckers eher hilfreich für die Erben sein, als nachteilig.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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