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Samstag, April 20, 2024
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Erbrecht – Anzeigepflicht zur Erbschaftssteuer

 

    

Anzeigepflicht zur Erbschaftssteuer 

Um die Erbschaft auch anzuzeigen, welches die Grundlage bildet, damit die Erbschaftssteuer abgeführt werden kann, muss sich der Erbe spätestens drei Monate nach dem Bekanntwerden des Erbes bei dem zuständigen Finanzamt melden. Dem Finanzamt ist hier auch die Höhe des Erbes zu nennen und auch, in welcher Form das Erbe vorliegt. Sollte die Testamentseröffnung über einen Notar laufen, dann kann dem Erben der Gang erspart bleiben, denn diese Personen melden dieses auf eigene Faust dem Finanzamt. Neben dem Notar ist aber auch das Einwohnermeldeamt verpflichtet, dem Finanzamt von dem Tod des Erblassers zu unterrichten. Das Finanzamt erfährt also automatisch von dem Tod und wird dann mit den Meldungen durch die Notare, aber auch von Versicherungsgesellschaften, wichtig, wenn eine Lebensversicherung bestand, Banken, etc. unterrichtet, dass ein Todesfall eingetreten ist.

Da auch Schenkungen der Steuerpflicht unterliegen, müssen auch diese angezeigt werden. Trat die Schenkung zu Lebzeiten auf, müssen Absender und Empfänger zusammen, diese anmelden, und zwar bei beiden zuständigen Finanzämtern, denn es ist für beide Steuererklärungen interessant.

Die Erben sind der Anzeigepflicht nachzukommen, denn sonst droht die Steuerhinterziehung, die in schwerwiegenden Fällen mit einer Geldstrafe und auch, weil es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, mit einer Freiheitsstrafe, bestraft werden kann. Daneben sind auch die Steuerschulden unverzüglich nachzuzahlen. Sobald das Finanzamt von einem Erbe erfährt, sei es, weil es selber angezeigt worden ist, oder aber weil Notare, Anwälte, etc. eine Meldung gemacht haben, werden die Erben mit dem Erbschaftssteuerbescheid angeschrieben und werden gebeten, diesen auch zeitnah auszufüllen. Da zwischen der Bekanntgabe des Erbes und der Auszahlung des Erbes aber auch immer eine Zeit verstreichen kann, werden dem Erben hier die Fristen nicht so starr gesetzt, wie es sonst zu finden ist.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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