Ehegattentestament
Bei Ehegatten und auch bei eingetragenen Lebensgemeinschaften, dieses ist bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu finden, können sich die Personen mit dem Ehegattentestament gegenseitig als Erbe des Vermögens einsetzen. Dieses wird dann die gesetzliche Erbfolge soweit ausschließen.
Beachtet werden muss bei dem Ehegattentestament, dass es sehr sinnvoll sein kann, wenn der längerlebende Ehepartner das gesamte Vermögen bekommen soll. Es kann aber auch immer wieder Nachteile mit sich bringen. Daher sollte dieser Vertrag genau bedacht werden, damit es keine familiären Probleme geben wird. Es gibt drei unterschiedliche Möglichkeiten, das Ehegattentestament auch durchzusetzen.
Ehegatten als Alleinerbe:
Mit dieser Form wird der längerlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners als Alleinerbe eingesetzt. In dem Testament wird dieses dann wechselseitig gemacht, sodass beide Ehepartner nach dem Tod die Erben sind. Das gesamte Vermögen geht nach dem Tod an diese Person über. Sollte aber auch diese Person versterben, muss im Testament vereinbart werden, wer dann als Erbe eingesetzt wird. Ist hier keine Vereinbarung getroffen, wie die gemeinsamen Kinder beider Eheleute, dann wird die gesetzliche Erbfolge greifen. Ein Problem könnte dieses bedeuten, wenn der längerlebende Ehepartner ein weiteres Mal heiraten sollte, sodass dann der neu hinzugekommene Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge auch berücksichtigt werden würde.
Ehegatten als Vorerbe:
Die Möglichkeit, dass der überlebende Ehepartner als Vorerbe und die zum Beispiel Kinder dann als die Nacherben eingesetzt werden, kann den Vorteil bringen, dass das Vermögen auch im Familienbesitz bleiben wird. Nachteilig kann hier aber gesehen werden, dass die Erbschaftssteuer bei dem Vorerbe und auch bei dem Nacherbe anfallen wird.
Ehegatten als Vermächtnisnehmer:
Mit dem Testament kann sowohl der Ehepartner ein Erbe als auch ein Vermächtnis bekommen. Das Vermächtnis regelt einen speziellen Teil aus dem materiellen Erbe heraus. So kann hier ein lebenslanges Wohnrecht an den Ehepartner vergeben werden, während die Kinder die Immobilie erben.
Mit allen Formen des Ehegattentestaments sollte zwingend beachtet werden, dass eine Änderung nur zu Lebzeiten von beiden Partnern auch durchgesetzt werden kann. Ist der eine Ehepartner schon verstorben, dann kann der längerlebende nicht einhergehen und das Testament abändern lassen, wenn sich seine Bedingungen geändert haben, wie nach einer neuen Heirat zum Beispiel.
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