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Samstag, November 16, 2024
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Erbrecht – Lebenspartnerin und Erben

 

    

Lebenspartnerin und Erben 

In einer eheähnlichen Gemeinschaft, in der die Partner nicht verheiratet sind, fangen die Probleme mit dem Tod der einen Person, spätestens an. Denn das Erbrecht ist in vielen Fällen noch der alten Auffassung, dass die Lebenspartner zwar entsprechend entlohnt werden, aber nicht auch so gleichgesetzt werden, wie der Ehepartner es in diesem Fall sein würde. Die Folgen können sehr weitreichend sein, gerade dann, wenn die eigene Familie, etwas gegen die „Geliebte“ hat.
In diesen Fällen ist es sehr wichtig, dass zu Lebzeiten ein Testament aufgesetzt wird, damit die Bezüge des Lebenspartners auch gesichert sind. Denn über den Pflichtteil werden diese Personen nicht berücksichtigt werden können. Auch dann, wenn in dem Testament eindeutig die Lebenspartnerin als Alleinerbe des gesamten Vermögens eingesetzt wird, so erlaubt es den Kindern auch vielleicht auch einer noch vorhandenen Ehefrau, dass dennoch der Pflichtteil aus dem Vermögen der verstorbenen Person genutzt werden kann. Nur in dem Fall, wenn eine Scheidung vorausgegangen ist, kann die Ex keinerlei Ansprüche mehr geltend machen und das Erbe würde dann nicht mehr auf sie auch übertragen werden können.

In sehr schweren Fällen, wo die Familie davon ausgeht, dass sich eine Person das Vermögen der anderen nur erschleichen möchte, das Ableben absehbar ist, keine Heirat – mehr – stattgefunden hat, wird das Nachlassgericht das Testament abwarten, bevor es dann auch zu einer Aussage kommen kann, wie das Erbe aufzuteilen ist. War es der Letzte Wille des Verstorbenen, dann würde auch die Lebenspartnerin, wenn es im Testament erwähnt worden ist, einen Teil des Erbes bekommen. Die Einwände der Familien, es handelt sich um einen Erbschleicher sind in den meisten Fällen aussichtslos. Das Erbe wird so aufgeteilt, wie es der Verstorbene gewünscht hat. Auch das Anfechten eines Erbes, durch einen benachteiligten kann nicht immer den gewünschten Effekt bringen. Die Lebenspartner sind aus dem Testament heraus, welches der Erblasser verfasst hat und es nicht absehbar ist, dass dieses nicht seinem Willen entsprach, auch als Erben zu behandeln.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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