Lebenspartnerin und Erben In einer eheähnlichen Gemeinschaft, in der die Partner nicht verheiratet sind, fangen die Probleme mit dem Tod der einen Person, spätestens an. Denn das Erbrecht ist in vielen Fällen noch der alten Auffassung, dass die Lebenspartner zwar entsprechend entlohnt werden, aber nicht auch so gleichgesetzt werden, wie der Ehepartner es in diesem Fall sein würde. Die Folgen können sehr weitreichend sein, gerade dann, wenn die eigene Familie, etwas gegen die Geliebte hat. In sehr schweren Fällen, wo die Familie davon ausgeht, dass sich eine Person das Vermögen der anderen nur erschleichen möchte, das Ableben absehbar ist, keine Heirat mehr stattgefunden hat, wird das Nachlassgericht das Testament abwarten, bevor es dann auch zu einer Aussage kommen kann, wie das Erbe aufzuteilen ist. War es der Letzte Wille des Verstorbenen, dann würde auch die Lebenspartnerin, wenn es im Testament erwähnt worden ist, einen Teil des Erbes bekommen. Die Einwände der Familien, es handelt sich um einen Erbschleicher sind in den meisten Fällen aussichtslos. Das Erbe wird so aufgeteilt, wie es der Verstorbene gewünscht hat. Auch das Anfechten eines Erbes, durch einen benachteiligten kann nicht immer den gewünschten Effekt bringen. Die Lebenspartner sind aus dem Testament heraus, welches der Erblasser verfasst hat und es nicht absehbar ist, dass dieses nicht seinem Willen entsprach, auch als Erben zu behandeln. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |