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Donnerstag, April 25, 2024
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Erbrecht – Einforderung des Pflichtteils

 

    

Einforderung des Pflichtteils 

Den Erben, die nur den Pflichtteil aus dem Erbe auch bekommen, ist es rechtlich möglich, diesen auch bei den anderen Erben einzufordern. Nicht nur, dass diese auch zur Herausgabe verpflichtet sind, es kann auch passieren, dass sich ihr eigentliches Erbe verringern wird, weil der Pflichtteil vorrangig bedient werden muss. Sehr häufig kommt dieses vor, dass der Erbe des Pflichtteils seinen Anspruch dann bei den eigentlichen Erben erst durchsetzen muss. Diese sind lediglich dazu verpflichtet, dass sie dieser Person eine finanzielle Position zukommen lassen. Es ist nicht vorgesehen, kann aber umgesetzt werden, dass ein materielles Gut gegeben wird, wenn es im Rahmen dessen liegt, welches finanziell zugesprochen worden ist. Zur Herausgabe des Pflichtteils können alle Erben herangezogen werden, es kann aber auch auf einem Erben belassen bleiben, der dann den Pflichterben zu 100 Prozent bedienen muss. Allerdings wird dann im nachhinein der Rest des Erbes noch einmal genau aufgeteilt werden müssen.

Ein spezieller Fall, der hier zu nennen wäre, ist der, dass der Erblasser sein Vermögen seinem Sohn zukommen lässt, das Eigentumsgrundstück aber an eine andere Person übergibt, die in der gesetzlichen Erbfolge sonst nicht berücksichtigt werden würde. Da das Erbe des Sohnes über das Vermögen aber nur einen sehr geringen Wert hat, die Immobilie aber sehr hochwertig und dementsprechend auch vom Vermögen her sehr hoch angesehen ist, besteht nun die Möglichkeit, dass der Sohn sich einen Teil davon auszahlen lassen kann. In dem Falle würde sich dann das Erbe der anderen Person deutlich verringern, da der Pflichtteil ausgezahlt werden muss, koste es, was es wolle.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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