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Samstag, November 16, 2024
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Erbrecht – Nottestament

 

    

Nottestament 

In einigen Fällen können außerordentliche Gründe verhindern, dass eine Person ein ordentliches Testament vor dem Notar abgibt. Damit diesen Menschen aber auch die Möglichkeit gegeben werden kann, ein Testament abzugeben, welches nicht als Privattestament genutzt werden soll, hat die Gesetzgebung die Nottestamente ins Leben gerufen. Hier können die Menschen, die nicht den Weg zum Notar mehr gehen können, dafür sorgen, dass die Hinterbliebenen dennoch ein rechtskräftiges Testament vorfinden, indem über das Vermögen bestimmt wird.
Eine der Möglichkeiten ist es, das Testament bei dem Bürgermeister der Gemeinde abzugeben. Der Erblasser muss sich hierfür aber in Lebensgefahr befinden, und der Termin mit dem Notar kann nicht mehr wahrgenommen werden. Der Bürgermeister alleine ist aber nicht ausreichend, damit das Testament auch gültig wird, dieser muss auch noch mindestens zwei Zeugen hinzuziehen, diese dürfen aber nicht selber im Testament auch genannt werden.

Für die Menschen, die sich auf der See befinden, kann das Testament auch vor drei Zeugen mündlich aufgenommen werden. Voraussetzung, damit das Testament auch vor den deutschen Gerichten anerkannt werden kann, ist es, dass es ein deutsches Schiff ist und dieses sich auch außerhalb eines Hafens befinden muss.

Pauschal kann auch vor drei Zeugen, die nicht mit dem Testament einen Vorteil erlangen wollen, ein Testament aufgegeben werden.
Bei allen Nottestamenten gilt, dass es nicht nur mündlich, sondern auch in schriftlicher Form vorliegen muss, damit es anerkannt werden kann. Von der Aufsetzung des Testamentes beginnt eine drei-monatige Frist, in der das Testament auch nur gültig ist. Nachdem die drei Monate um sind, hat das Testament rechtlich gesehen, keine Kraft mehr und muss durch ein neues ersetzt werden, damit der Letzte Wille dennoch auch wie gewünscht eintreten kann. Auch kann, bevor die Frist abgelaufen ist, das Nottestament für kraftlos erklärt werden, wenn die Bedingungen, die ein Nottestament für erforderlich gemacht haben, nicht mehr vorliegen.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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