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Mittwoch, November 13, 2024
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Erbrecht – Höhe des Pflichtteils; Aufteilung unter den Erben

 

    

Höhe des Pflichtteils – Aufteilung unter den Erben 

Damit jeder Hinterbliebene auch zu dem Pflichtteil kommt, wenn der Verstorbene sie in dem Testament nicht erwähnt hat, sind verschiedene Berechnungsgrundlagen gegeben.
Zum einen kann der Pflichtteil nur unter Berücksichtigung aller Erben ermittelt werden. Auch hinzugerechnet werden müssen die Erben, die das Erbe nicht angenommen, also ausgeschlagen haben oder auch sonst keinen Vorteil daraus gezogen haben. Alle Erben, die im Testament genannt werden, müssen bei der Berechnung zu der prozentualen Aufteilung des Erbes berücksichtigt werden. Gehen wir einmal von dem einfachsten Beispiel aus. Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder, sonst sind keine nahen Verwandten mehr vorhanden. Mit dem Testament wird das eine Kind als Alleinerbe eingesetzt, das andere Kind wird im Testament nicht berücksichtigt, soll also vom Erbe ausgeschlossen werden. Über die gesetzliche Regelung des Pflichtteils muss aber auch das zweite Kind an dem Erbe beteiligt werden, bei zwei Kindern würde dieses nach der gesetzlichen Erbfolge beiden zu je der Hälfte gehören. Laut des Gesetzes zum Pflichtteil wird der „vernachlässigte“ Erbe mit der Hälfte seines eigentlichen Anteils an dem Erbe aber beteiligt werden müssen. So stehen hier dem zweiten Kind immerhin noch ¼ des Vermögens des verstorbenen Elternteils zu.

Die ganze Sache wird natürlich umso mehr Erben es rechtlich gesehen gibt, immer komplizierter werden. Auch dann, wenn es in dem Leben zwischen den Menschen Schenkungen gegeben hat, kann es passieren, dass die sich auch nach Jahren noch in dem Erbe auswirken können. Oftmals werden die Eltern den Kindern, die nicht den Grundbesitz, die Immobilie, erben sollen, zu Lebzeiten einen Geldbetrag zur Verfügung stellen, mit dem dann der Anspruch an dem Erbe abgegolten sein soll. Wichtig ist es, dass diese Vereinbarung auch mitgeteilt wird, denn selbst dann, wenn im Testament dieses aufgeführt ist, wird es, weil es einseitig vereinbart worden ist, nicht anerkannt werden. Die erhaltene Schenkung wird also auf den zu fordernden Pflichtteil angerechnet werden, sodass dann nur noch in der Differenz die Ansprüche geltend gemacht werden können.

Ehegatten, die in einem Testament nicht berücksichtigt werden, müssen besonders behandelt werden. Denn es muss erst einmal unterschieden werden, in welchem Güterstand die verheirateten gelebt haben. Nur daraus kann dann die genaue Höhe des Pflichtteils auch errechnet werden.

Die Höhe des Pflichtteils ist also immer vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Je nach der Anzahl der Erben bekommen die im Testament nicht berücksichtigten von dem Anteil der gesetzlichen Erbfolge noch immer hiervon die Hälfte zugesprochen. Der Pflichtteil wird in Geld ausgezahlt werden, einen Anspruch auf einen materiellen Gegenwert haben die Personen nicht.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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