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Samstag, November 16, 2024
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Erbrecht – Ausschlagen einer Erbschaft

 

    

Ausschlagen einer Erbschaft 

Ein Erbe muss nicht dazu verpflichten, dass die Person, die es erbt, dieses auch annehmen muss. In einzelnen Fällen kann es auch sehr sinnvoll sein, wenn das Erbe ausgeschlagen wird. Der wohl wichtigste Grund, der hier genannt werden sollte, ist, wenn neben Vermögen auch Schulden durch den Erblasser vererbt werden. Der Erbe würde in vielen Fällen auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Verstorbenen geradestehen müssen, sodass dieses nur dann verhindert werden kann, wenn das Erbe ausgeschlagen wird. Allerdings muss das Erbe dann auch in der Gesamtheit ausgeschlagen werden, ein ausschlagen der Schulden ist nicht möglich.

Der Weg der Ausschlagung eines Erbes führt, genau wie die Annahme über das zuständige Nachlassgericht. Hier muss das Ausschlagen schriftlich dem Gericht mitgeteilt werden. Die Form ist sehr wichtig, sodass sie entweder direkt vor Ort zu Protokoll gegeben werden muss oder auch beurkundet abgegeben werden muss. Bei der Ausschlagung ist eine Frist von sechs Wochen, nach der Testamentseröffnung einzuhalten. Sollte in dieser Zeit kein Antrag abgegeben worden sein, so gilt das Erbe als angenommen. Ausnahmen sind hier nur dann zu nutzen, wenn der Erbe sich im Ausland aufhält oder aber selber schwer krank, etc. ist. Dann kann die Frist, bis die Ausschlagung beim Gericht eingegangen sein muss, auch verlängert werden. Eine Ausschlagung gilt als unwiderruflich, die einzige Ausnahme, die eine Ausschlagung wieder rückgängig machen kann, ist durch einen Widerruf der Ausschlagung gegeben.

Die Folgen des Ausschlagens einer Erbschaft sind aber nicht nur bei der einen Person zu sehen, sondern reichen diese sehr viel weiter. Denn in diesem Fall gilt der Erbe, der dieses ausgeschlagen hat, gleich als ein Nichterbe. Die Folge ist zum einen, dass das Erbe dann neu verteilt werden muss. In dieser Situation wird dann so verfahren, dass die Person als Tod gilt und das Erbe dann der nächsten Person in der gesetzlichen Rangfolge zufallen wird. Und zum anderen hat der Nichterbe keinerlei weitere Ansprüche mehr, er kann auch seinen Pflichtteil, wenn er dazu berechtigt wäre, nicht gesondert einfordern.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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