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Samstag, Juni 14, 2025
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Erbrecht – Ersatzerbe

 

    

Ersatzerbe 

Mit dem Erstellen eines Testamentes sollen Probleme aus dem Weg gegangen werden, es kann aber sehr häufig auch dazu führen, dass neue Probleme auftreten. Ein nicht sehr selten vorkommender Fall ist der, dass einer der Erben vor dem Erblasser verstirbt. Wenn das Testament nicht dementsprechend mehr abgeändert worden ist, welches zu jeder Zeit möglich ist, dann sind die Personen, die bei dem verstorbenen Erbe als Erben eingesetzt werden, auch hier die Erben einzusetzen. Ein sehr brisanter Fall kann es dann sein, wenn die geschiedene Ehefrau kein Erbe mehr bekommen sollte, das gemeinsame Kind, welches keine eigenen Kinder hatte, aber vor dem Vater, der das Testament erlassen hat, verstirbt. So würde dann auch die „ungeliebte“ Exfrau dennoch einen Teil des Erbes bekommen.

Um dieses verhindern zu können, kann in dem Testament auch ein Ersatzerbe aufgenommen werden. Dieser hat, wenn alle Erben aus dem Testament noch leben, keine Aufgaben und auch kein Recht, einen Teil des Erbes zu bekommen. Sollte aber der Fall eintreten, dass ein Erbe schon gestorben ist, dann würde er die Stelle des Erben bekommen. Auch für den Fall, dass der Erbe dieses durch den eigenen Tod nicht antreten kann und es sich kein anderer durch die gesetzliche Erbfolge ermöglichen kann, diese Stelle einzunehmen, sollte ein Ersatzerbe im eigenen Testament genannt werden. Sollte in diesem speziellen Fall sich kein Ersatzerbe aufzeigen, dann würde dieser Erbteil auf die übrigen Erben auch mit aufgeteilt werden.

In einem Testament sollte dieses zwingend dann eine Berücksichtigung finden, wenn es das eigene Umfeld auch erfordert. Besonders wichtig zu unterscheiden ist aber, dass ein Ersatzerbe nicht auch ein Nacherbe ist. Auch wenn dann, wenn man beide Begriffe hört, man dieses denkt, so sieht es vor Gesetz doch ganz anders aus und die Aufgaben der beiden Erben sind sehr unterschiedlich gelegen.

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