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Mittwoch, April 17, 2024
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Erbrecht – Testamentauflagen

 

    

Testamentauflagen 

Ein Testamenterlasser kann damit seine Wünsche auch nach dem Tod umgesetzt werden, sein Erbe an bestimmte Auflagen binden. Diese, und das sollte jeder Erblasser beachten, sind aber auch nur in Maßen auch bindend, damit das Testament auch eine Gültigkeit hat. Die Einhaltung der Auflagen kann nämlich nur dann, wenn ein Testamentvollstrecker eingesetzt wird, auch beaufsichtigt werden.
Oftmals sind die Wünsche des Verstorbenen so angesetzt, dass dieser mit seinem Letzten Wille und seinem Erbe, die Streitigkeiten der Hinterbliebenen umgehen möchte. An erster Stelle dabei steht, wie das Erbe eingesetzt werden soll und an der zweiten Stelle sind immer wieder die Beerdigung und auch die Grabpflege zu finden. Dieses sind Gründe genug, die einem zu Lebzeiten noch so beschäftigen, dass für diesen Fall vorgesorgt werden sollte. Im Testament kann dann zu finden sein: „Ich vererbe XY mein Vermögen, dafür muss dieser auch für die Grabpflege aufkommen.“ Der Satz kann berechtigt sein, dass das Erbe auch an Person XY ausgezahlt wird, aber dass die Grabpflege dann auch tatsächlich von XY ausgeführt wird, dieses ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts zu überprüfen. Selbst in dem Falle, wenn die vernachlässigten Erben dieses anzeigen, ist es nicht Grund genug, dass das Erbe zurückgefordert werden kann.

Anders sieht es bei Vereinbarungen im Testament aus, die an ein Ereignis gebunden sind. Hier kann sogar rechtlich dafür gesorgt werden, dass eine Umsetzung erfolgt. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn der Verstorbene in seinem Letzten Willen angibt, dass der Enkelsohn, wenn er sein Studium beginnt, … vermacht bekommen soll. Dieses ist ein rechtsbindendes Ereignis, welches auch den Bezugsberechtigten erlaubt, dann dieses einzuklagen.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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