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Mittwoch, November 13, 2024
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Erbrecht – Anfechtung eines Testamentes

 

    

Anfechtung eines Testamentes 

Die Anfechtung eines Testamentes hat zur Folge, dass es so ausgelegt werden kann, dass es nie existiert hat. Die Gründe dafür, können sehr vielfältig sein. Der häufigste Grund aber ist der, dass das Testament angefochten wird, weil sich eine Person vernachlässigt fühlt, da sie keinen Teil von dem Erbe des Verstorbenen auch abbekommen hat. Auch nur diese Personen, denen die Anfechtung zugutekommen kann, sind dazu befugt, die Anfechtung auch durchzuführen.

Direkt nach der Testamentseröffnung kann die Anfechtung genutzt werden, sie sollte aber innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von einem Jahr auch eingereicht werden. Die dafür vorgesehene Stelle ist das Nachlassgericht.

Damit eine Anfechtung auch den Erfolg haben kann, dass das Testament oder auch nur Teile von diesem, für nichtig erklärt werden, müssen hierfür die Fristen und die Formen eingehalten werden und die Gründe für die Anfechtung müssen benannt und gut bedacht sein. Am Besten ist es, die Anfechtung eines Testamentes durch einen Fachanwalt machen zu lassen, dieser kennt die Gesetzeslagen besser, wie kein anderer.

Die Gründe für eine Anfechtung müssen beweisen, dass der Verstorbene hier anders gehandelt hat, als es eigentlich in seinem Sinne war. Dazu werden die verschiedenen Möglichkeiten gegeben, wie die Beweise dafür dann aussehen können. Ein Grund kann sein, dass der Erblasser sich bei seinem Testament verschrieben hat, in der Fachsprache nennt man diesen Grund „Inhaltsirrtum“. Der Erblasser war sich mit diesem Grund also inhaltlich nicht über die Auswirkungen seiner Testamentsverkündung im Klaren. Auch kann hier der Grund darin liegen, dass es dem Erblasser nicht bewusst war, welche Unterschiede zwischen Vorerbe und Nacherbe vorliegen. Neben dem inhaltlichen Irrtum kann die Anfechtung auch auf den Motivirrtum lauten. Hierbei wird zugrunde gelegt, dass der Erblasser zum Beispiel kurz vor dem Tod sich von seiner damaligen Partnerin getrennt hat, da diese ihn arglistig getäuscht hat. Wenn der Partner dennoch als Erbe eingesetzt ist, dann kann über den Motivirrtum zumindest dieser Erbteil ausgeschlossen werden. Daneben kann auch eine Anfechtung erfolgen, wenn bewiesen werden kann, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung, nicht in der Lage war, seinen eigenen Willen zu vertreten. Dieses kann dann der Fall sein, wenn eine andere Person ihn bedroht hat, damit das Testament zu seinem Gunsten abgeändert wird. Eine weitere Besonderheit ist dann gegeben, wenn der Verstorbene nichts von leiblichen Kindern wusste und diese dann auch nicht in seinem Testament berücksichtigt werden. Diese könnten dann auch ihr Recht an einem Erbteil durch die Anfechtung durchsetzen.

Eine gut begründete Anfechtung kann immer den Erfolg bringen, dass das ganze Testament, oder auch ein Teil von diesem für nichtig erklärt wird. Dieses hat dann die gesetzliche Erbfolge zur Folge, die dann eintreten wird.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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