Veranstalter – Haftpflichtversicherung
Grundsätzlich deckt die Veranstalterhaftpflichtversicherung sowohl Personenschäden als auch Sach- und Vermögensschäden ab. Die genauen Vertragsbedingungen müssen jedoch – wie bei fast jeder gewerblichen Versicherung – individuell mit dem Versicherer ausgehandelt werden. Neben Schäden, die im Zuge der Durchführung der eigentlichen Veranstaltung entstehen, können auch Schäden durch das Be- und Entladen des Equipments und durch dessen Auf- und Abbau mit in den Versicherungsschutz aufgenommen werden.
Laut Gesetz ist in Deutschland jeder Veranstalter dazu verpflichtet, finanzielle Vorsorge zu treffen, so dass er im Falle eines Schadens für diesen in voller Höhe aufkommen kann. Da die Schadenshöhen bei Veranstaltung aber kaum kalkulierbar sind (ein einstürzendes Festzelt kann beispielsweise viele tausend Euro Schaden verursachen), muss eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Bei nahezu allen Sportveranstaltungen ist der Abschluss dieser Versicherung sogar gesetzlich vorgeschrieben, da im Rahmen solcher Veranstaltungen besonders große Gefahren von Schäden bestehen.
Hinsichtlich des Versicherungsumfangs kann eine Veranstalterhaftpflichtversicherung auf verschiedene Arten abgeschlossen werden. Bei einem Verein bezieht sich der Versicherungsschutz in der Regel auf alle angemeldeten Vereinsmitglieder. Ebenso ist es möglich, bei Veranstaltungen mit nicht bekannten Teilnehmern einen Versicherungsschutz zu vereinbaren, der alle Teilnehmer dieser Veranstaltung umfasst. Als dritte Möglichkeit ergibt sich, alle Teilnehmer einer Veranstaltung explizit in den Versicherungsvertrag mit aufzunehmen, was jedoch nur bei Veranstaltungen mit relativ wenigen, bekannten Teilnehmern möglich ist.