Pflegeversicherung
Sinn und Zweck einer Pflegeversicherung ist, den Versicherten gegen das finanzielle Risiko, welches sich aus einer Pflegebedürftigkeit ergibt, abzusichern. Konkret bedeutet das: sobald der Versicherte pflegebedürftig wird, zahlt die Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld aus. Die Höhe dieses Pflegegeldes bemisst sich an einem speziellen Stufensystem, welches die Pflegebedürftigkeit in drei verschiedene Stufen einordnet. Grundlage für die Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe ist, welcher Zeitaufwand für die Pflege des Bedürftigen betrieben werden muss. Dabei teilt sich diese Zeit wiederum in die so genannte Grundpflege – darunter fallen zum Beispiel Körperpflege, Ankleiden und Entkleiden etc. – sowie in Tätigkeiten, die indirekt mit der Pflegebedürftigkeit zu tun haben, also zum Beispiel Hilfe im Haushalt des Pflegebedürftigen und ähnliches.
Um den Pflegebedürftigen sicher in eine bestimmte Pflegestufe einordnen zu können, wird zunächst ein Gutachten von einem Sachverständigen angefertigt. Dieses Gutachten legt die Pflegestufe verbindlich fest. Sobald die Pflegestufe ermittelt wurde, beginnt die Pflegeversicherung mit der Auszahlung des monatlichen Pflegegeldes. Wie bereits beschrieben, hängt die Höhe dieses Pflegegeldes in erster Linie von der Pflegestufe ab. Allerdings gibt es noch einen weiteren Faktor, der die Höhe des Pflegegeldes beeinflusst: die Art der Auszahlung. Wird das Pflegegeld zur freien Verwendung in Form einer Überweisung auf ein Konto ausgezahlt, bemisst sich dieses geringer, als wenn es in Form von Sachleistungen ausgeschüttet wird. Die derzeitige Höchstgrenze liegt dabei bei etwa 1.400 Euro im Monat, wobei es eine besondere Härtefallregelung gibt, die diesen Betrag nochmals um rund 500 Euro aufstocken kann.