Spricht man von der so genannten Notenbankfähigkeit, so ist damit ein System gemeint, mit dem die Eignung von Sicherheiten, welche Geschäftsbanken gegenüber der zuständigen aufbieten, festgestellt wird.
Nach dieser Regelung sind die einzelnen Geschäftsbanken also dazu verpflichtet, nach einem System festgelegte Sicherheiten bei der Durchführung von Kreditgeschäften vorzulegen. Welche Sicherheiten dies sind, ist im einheitlichen Sicherheitenverzeichnis festgelegt. Dabei wird grundsätzlich unterschieden zwischen so genannten marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten. Diese marktfähigen Sicherheiten gelten dabei grundsätzlich auch als notenbankfähig.
Hierbei handelt es sich z. B. um Schuldverschreibungen, welche von der Europäischen Zentralbank emittiert wurden. Nicht marktfähige Sicherheiten dagegen sind beispielsweise Forderungen von nicht finanziellen Unternehmen oder aus dem Bereich der öffentlichen Hand.
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