Das so genannte Nominalwertprinzip wird in den Statuten einer Volkswirtschaft festgelegt. Es handelt sich dabei um eine Auflage, nach der bei einer Verbindlichkeit immer nur der gesetzlich festgelegte Zahlenwert als Berechnungsgrundlage gültig ist.
Wenn also ein Vertrag über die Zahlung einer bestimmten Summe zu einem festgelegten Zeitpunkt aufgesetzt wird, bezieht sich die Verpflichtung zur Zahlung dieser Summe immer auf den gesetzlich festgeschriebenen, im Vertrag niedergeschriebenen Geldwert.
Der tatsächliche Wert des Geldes, der durch Inflationen, Wirtschaftssituationen und eventuelle Krisen beeinflusst wird, wird somit faktisch ausgeschlossen. Es muss also immer der festgelegte Nominalwert bezahlt werden, unabhängig davon, ob der reale Wert von diesem abweicht oder nicht.
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