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Donnerstag, November 21, 2024
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Erbrecht – Erbengemeinschaft

 

    

Erbengemeinschaft 

Sobald das Erbe an zwei oder noch mehr Personen aufgeteilt werden muss, spricht man rein rechtlich gesehen von einer Erbengemeinschaft. Dieses bedeutet dann auch, dass jeder zwar einen Teil des Erbes als sein Eigen bezeichnen kann, aber die Verfügung kann in den meisten Fällen auch nicht sofort nur durch die eine Person auch genutzt werden, wenn das Erbe noch nicht entsprechend auch aufgeteilt worden ist. Dieses kann dann nur in Übereinstimmung mit allen Erben auch geschehen, sodass es hier sehr häufig zu Streitigkeiten kommen wird.
Besonders heikel wird es innerhalb der Erbengemeinschaft dann, wenn aus dem Erbe heraus eine Sache auf die Gesamtheit aufgeteilt werden muss. Dieses findet man sehr häufig bei dem Erbe einer Immobilie vor. Ist eine Erbengemeinschaft eingesetzt, dann haben alle ein Anrecht auf einen bestimmten Teilbetrag des Wertes dieser Immobilie. Und alle wollen diesen auch sofort haben. Das Problem, welches in dieser Situation dann entsteht, ist, dass die Immobilie, damit alle auch bedien werden können, veräußert werden muss, oder aber das eine Person die Immobilie nutzt und alle anderen Erben entsprechend auszahlen wird. Streitigkeiten unter den Erben sind bei dieser Ausgangssituation vorprogrammiert.

Aus diesem Grund sollte sich der Erblasser der Situation mit der Verfassung des Testamentes auch im Klaren sein und sollte hier schon Vorkehrungen treffen, damit es gar nicht so weit kommen braucht. Soll die Immobilie veräußert werden, dann ist dieses die leichteste Sache, soll die Immobilie aber im Familienbesitz bleiben, dann kann nur die Zustimmung der anderen Erben dazu genutzt werden, dass dieses dann auch so geschehen kann. Ein Testamentvollstrecker, der hier die Rechte und auch die Pflichten der einzelnen Erben berücksichtigen kann, ist oft der sinnvollste Weg, wie das Erbe nicht zu den Streitigkeiten führen wird, wie es der Fall sein kann. Ist das Erbe dann „gerecht“ aufgeteilt, dann ist die Arbeit beendet und es besteht auch die Erbengemeinschaft nicht mehr, da jetzt jeder den Anspruch an seinem Erbteil hat und auch in der Form, in der er es möchte, darüber verfügen kann.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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