Besicherung des Kredites
Mit der Besicherung des Kredites ist im übertragenen Sinne auch die allgemein übliche Bezeichnung, der Kreditsicherung gemeint. Hierbei ist festzustellen, dass die Vergabe eines Kredites davon abhängig gemacht wird, ob der nehmer für Fähigkeit besitzt, auch alle auf ihn zukommenden Kosten der Zinstilgung und der monatlich anfallenden Kredittilgung, tragen zu können. Hiermit sichert sich das Kreditinstitut auch gegen etwaige Nichteinhaltung des Schuldners ab. Im Rechtssinn heißt das ja nichts anderes, als dass alle Rechtsgeschäfte, also auch die Inanspruchnahme in Form einer vertraglich mit Ihrer Bank festgehaltenen Aufnahme eines Kredites, dass die Bank als Gläubiger zu ihrem Recht kommt. Dabei ist es dem Unternehmen Kreditinstitut eigentlich völlig egal, ob Sie nun allein als Schuldner die Höhe der monatlichen Tilgung und der anfallenden Zinsen begleichen, oder aber eine andere Person, ihre Schuld erfüllt. Das geschieht immer, wenn der Kredit als ein so genannter mittelfristiger Kredit oder aber so gar, als ein langfristiger Kredit banktechnisch bezeichnet wird. Bei diesen Krediten sind die Laufzeiten in der Regel nicht unter 6 Monate. Ebenfalls ist im banktechnischen Sinne, die Formulierung von weichen Sicherheiten und harten bzw. dringlichen Sicherheiten, im Bezug auf den Begriff Besicherung eines Kredites umgangssprachlich, aber auch sehr wichtig für Sie als Nutzer eines Kredites. Bei den weichen Sicherheiten handelt es sich immer um Bürgschaften oder auch als Patronatserklärung bezeichnete Schriftstücke, welche Ihre Bank für die Vergabe eines Kredites an Sie benötigt. Die harten Sicherheiten hingegen, bezeichnet ihre Bank oder Kreditinstitut als risikomindernd nach den Basel I2-Regelungen, die der Bank einen geringeren Eigenkapitaleinsatz ermöglichen können und immer öfter Beachtung, banktechnisch gesehen, finden. Die dringlichen Sicherheiten sind mit dem Grundpfandrecht oder auch mit Verpfändungen von eventuellen Guthaben in Verbindung zu setzten.
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