Stromsteuer
Grundsätzlich gilt die gesamte Bundesrepublik Deutschland als Steuergebiet für die Stromsteuer, lediglich das Gebiet Büsingen am Hochrhein sowie die Insel Helgoland sind hiervon aufgrund besonderer Bedingungen ausgenommen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Megawattstunde 20,50 Euro. Die Stromsteuer gilt allerdings nicht für alle Stromarten, es gibt einige Ausnahmen, die grundsätzlich von der Zahlung der Stromsteuer befreit sind.
So wird beispielsweise aus erneuerbaren Energien nicht besteuert, sofern er aus einem Netz entnommen wird, das ausschließlich aus solchen Energien gespeist wird.
Demzufolge sind beispielsweise Strom aus Wind- und Wasserkraft sowie Strom aus Solarenergie, Erdwärme, Biogas und ähnlichem steuerfrei. Weiterhin wird auch solcher Strom nicht besteuert, der für die Stromerzeugung an sich genutzt wird. Dabei könnte sich beispielsweise um Strom handeln, der zum Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen oder zur Reinigung von zur Stromerzeugung genutzten Elementen eingesetzt wird.
Ebenso ist Strom steuerfrei, der aus Notstromaggregaten hervorgeht oder an Bord von Schiffen, Flugzeugen und sonstigen Fahrzeugen erzeugt wird. Darüber hinaus gibt es Stromarten beziehungsweise Umstände, die zwar nicht ganz steuerfrei, aber steuerlich ermäßigt sind. Hierbei ist ein Steuersatz von 12,30 Euro pro Megawattstunde zu bezahlen. Bei solchen ermäßigten Fällen handelt es sich beispielsweise um Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder den Stromverbrauch in der Land- und Forstwirtschaft. Reduziert ist darüber hinaus auch der Steuersatz für Strom, der im Fahrbetrieb des Schienenverkehrs beziehungsweise im Verkehr mit Oberleitungsbussen verbraucht wird. Hierbei ist ein Steuersatz von 11,42 Euro pro Megawattstunde zu zahlen.
Für die Zukunft sind weitere Entlastungen des produzierenden Gewerbes in der Planung, damit dieses im internationalen Wettbewerb besser mithalten kann.