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Mittwoch, April 24, 2024
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Reiserecht – Rail & Fly Ticket

 

    

Rail & Fly Ticket 

Eine Besonderheit der Bahnreisen und den Rechten für die Reisenden ist in den Rail & Fly Tickets zu finden. Denn diese werden immer als ein Teil einer Reise dem Kunden angeboten. Das Rail&Fly Ticket ist für den Transfer der Reisenden zum Flughafen oder wieder zurück bestimmt. Im Grunde genommen liegt dann hier der Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden vor, der eingehalten werden muss und nicht direkt zwischen dem Beförderungsunternehmen und dem Reisenden. Das Unternehmen ist lediglich als der Erfüller für die Beförderung der Reisenden zuständig und schließt keinen eigenständigen Vertrag ab. So ist es auch aus diesem Grund ausgeschlossen, dass das Unternehmen, welches den Reisenden zum Flughafen befördert, für einen Schadensersatzanspruch, der über die Kosten für das Zugticket hinausgeht, belangt werden kann. Der Reisende selber hat dafür Sorge zutragen, dass er es rechtzeitig zum Flughafen auch schafft. Viele Rechtsprechungen haben in den letzten Jahren hier stattgefunden, die immer wieder dem Transportunternehmen recht gegeben haben, dass sie nicht für die Kosten des Fluges aufkommen müssen. Der Passagier, der den Transfer zum Flughafen mit der Bahn zurücklegen möchte, ist alleinig dafür verantwortlich, dass er rechtzeitig auch den Anschluss an den Flug erreichen kann. Die Bahn und auch die anderen Unternehmen können durchaus mal Verspätung haben, die von dem Reisenden aber einkalkuliert werden sollten. Es darf nicht passieren, dass dieses dann auch den Anschluss an die eigentliche Reise beeinträchtigt. Aus genau diesem Grund ist schon so manchem Urlauber der Schadensersatz nicht gewährt worden, da er es aus eigener Kraft ermöglichen muss, dass der Transport zum Flughafen hin, auch in einer Zeitspanne geschehen soll, die sicherstellen kann, dass der Flughafen rechtzeitig erreicht werden kann, damit der eigentliche Transport zum Reiseziel hin auch gewährleistet werden kann. Der Reisende sollte zwischen Transport zum Flughafen und Abflug eine Zeitspanne von zwei Stunden einplanen.

Der Schadensersatzanspruch kann gegen das Reiseunternehmen gerichtet werden, wenn dieses eine spezielle Bahnverbindung zum Flughafen hin anbietet und diese Strecke auch in den Reiseunterlagen bewirbt. Sollte dann genau diese Verbindung verspätet am Flughafen eintreffen, der Flug so nicht angetreten werden, dann kann das Reiseunternehmen angeklagt werden, die Mehrkosten auch zu tragen.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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