Grundlegender Gedanke bei der Einführung der Energiesteuer in Deutschland war, die Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse aus alternativen Energiequellen (also ohne Mineralöle) zu harmonisieren. Zu diesem Zweck ist auch die Besteuerung von Biokraftstoffen im Energiesteuergesetz geregelt. Insgesamt ergibt sich daraus ein neues Gesetz, das die Besteuerung aller Energiearten fossiler Herkunft zusammenfasst. Dazu gehören beispielsweise Mineralöle, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Pflanzenöl, Biokraftstoffe und vieles mehr.
Wie schon zuvor bei der Mineralölsteuer auch ist die Energiesteuer in Deutschland eine indirekte Steuer, also eine Verbrauchersteuer. Die Steueraufsicht liegt dabei bei den Ämtern, der Steuerpflichtige ist grundsätzlich der Verbraucher. Mit Einnahmen von rund 50 Milliarden Euro im Jahr ist die Energiesteuer eine der wichtigsten Steuerarten überhaupt.
Wichtig zu wissen ist, dass die einzelnen Energiearten sehr unterschiedlich durch die Energiesteuer besteuert werden. So sind beispielsweise die Steuersätze für Heizöl und Kraftstoffe für Fahrzeuge unterschiedlich, obwohl zwischen Heizöl und Diesel chemisch gesehen kein Unterschied besteht. Zudem wird Diesel günstiger besteuert als Ottokraftstoff. Für landwirtschaftliche Zwecke verwendetes Diesel (so genanntes Agrardiesel) wird nochmals günstiger besteuert als Diesel für Straßenfahrzeuge. Kerosin und sonstiges Flugbenzin dagegen ist grundsätzlich steuerfrei, sofern es zur gewerbsmäßigen Beförderung von Sachen oder Personen in der Luftfahrt verwendet wird.
Einer besonders günstigen Besteuerung unterliegt immer noch Erd- oder Flüssiggas. Zunächst war dafür die Steuerermäßigung bis Ende Dezember 2009 festgeschrieben, sie wurde allerdings inzwischen bis in das Jahr 2018 für beide Alternativkraftstoffe gleichermaßen verlängert.