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Dienstag, Oktober 8, 2024
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Grundsteuer – Steuern

Grundsteuer

Im Gegensatz zur Grunderwerbsteuer wie die Grundsteuer nicht auf den Kauf von Grundstücken erhoben, sondern auf deren Eigentum beziehungsweise deren Bebauung. Die Grundsteuer gehört damit zu den realen Steuern und wird von Städten und Gemeinden erhoben. Alle Regularien zur Grundsteuer sind im Grundsteuergesetz verankert.

Zunächst muss man bei der Grundsteuer zwischen zwei verschiedenen Grundsteuerarten unterscheiden. Es gibt eine Grundsteuer A – wobei der Buchstabe für das Wort „agrarisch“ steht – sowie eine Grundsteuer B, deren Bezeichnung für „baulich“ steht. Demnach fällt die Grundsteuer A ausschließlich auf Grundstücke mit landwirtschaftlicher Nutzung an, während Grundsteuer B auf bereits bebaute oder bebaubare private Grundstücke erhoben wird.

Wie wird die Grundsteuer berechnet? Zunächst wird vom Finanzamt ein so genannter Einheitswert festgelegt, an dem sich wiederum eine Grundsteuermesszahl berechnen lässt. Aus diesen Faktoren wird schließlich der Grundsteuermessbetrag errechnet. Wie hoch diese ausfällt, hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Grundstücks ab. So beträgt die Grundsteuermesszahl für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zur Zeit 6 Promille, bei Grundstücken für Einfamilienhäuser ergibt sich eine Messzahl von 2,6 Promille bis zu einem Grenzwert von 38.346,89 Euro. Für den Anteil des Einheitswertes, der über diesen Grenzwert hinausgeht, werden schließlich 3,5 Promille als Messzahl angesetzt. Bei Grundstücken für Zweifamilienhäuser beläuft sich die Messzahl auf 3,1 Promille, für alle restlichen Grundstücke sind es 3,5 Promille
Bei der Berechnung der Grundsteuer spielt ein von der jeweiligen Gemeinde festgelegter Hebesatz eine entscheidende Rolle. Dieser wird zusammen mit der Grundsteuermesszahl mit dem Einheitswert multipliziert, woraus sich schließlich der Grundsteuerbetrag ergibt.

Eine besondere Regelung hinsichtlich der Grundsteuer sorgt in Deutschland immer wieder für Verdruss. So wird bei Grundstücksverkäufen bis zum 15. Januar der Grundsteuerbetrag erst mit Wirkung zum folgenden 1. Januar vom Käufer erhoben, bis dahin muss der Verkäufer die Grundsteuer tragen. Er muss also auch für die Zeit Grundsteuern zahlen, in der ihm das Grundstück gar nicht mehr gehört. Für diese Regelung gibt es keine gesetzliche Grundlage, sie wird jedoch immer noch flächendeckend in Deutschland angewendet. Lediglich einige wenige Gemeinden verzichten darauf und berechnen die Grundsteuer bereits zum Ersten des nächsten Monats auf den Käufer.

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