Der Einheitswert ist eine Berechnungsgröße des Steuerrechts. Die Regelungen hierzu finden sich im Bewertungsgesetz (BewG). Mit dem Einheitswert soll ein einheitlicher Wert festgestellt werden, der für alle Steuerarten gilt. Damit wird vermieden, dass für jede Steuerart ein eigener Wert festgesetzt wird. Die Feststellung des Einheitswertes erfolgt durch einen Feststellungsbescheid der Steuerbehörde.
Ermittelt wird der Einheitswert für inländische Grundstücke. In der Vergangenheit wurde der Einheitswert für mehrere Steuerarten zugrunde gelegt (z.B. Grundsteuer, Vermögens- und Erbschaftssteuer, Gewerbeertragssteuer). Durch gesetzliche Änderungen wird der Einheitswert heute nur noch bei der Grundsteuer und Gewerbeertragssteuer verwendet.
Die Ermittlung der Einheitswerte erfolgt nach festgelegten Grundsätzen. Dabei wird zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Betriebsgrundstücken unterschieden. Für
Grundstücke der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgt eine besondere Feststellung. Bei Wohnbebauung des Grundstückes wird heute das Ertragswertverfahren zur Festsetzung des Einheitswertes angewendet. Dies richtet sich nach den erzielbaren Mieten.
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