Beim Handelsregister handelt es sich m ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts eingetragen sind.
Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen aufgeteilt. In Abteilung A sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften gelistet, Abteilung B enthält Eintragungen der Kapitalgesellschaften. Die Abteilungen werden mit HRA bzw. HRB abgekürzt.
Alle Meldungen zum Handelsregister (Neueinträge, Löschungen oder Änderungen) müssen in öffentlich beglaubigter Form auf elektronischem Weg erfolgen. Die Eintragungen erfolgen dabei prinzipiell nur auf Antrag, wobei eine nicht getätigte, jedoch erforderliche Anmeldung mit einem Zwangsgeld geahndet werden kann.
Unternehmen, die nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb darstellen, müssen im Handelsregister eingetragen werden. Kleingewerbetreibende, die nicht den Regelungen der Kaufleute unterliegen, müssen nicht eingetragen werden.
Von den Amtsgerichten wird das Handelsregister geführt. Da das Handelsregister eine Beweis-, Kontroll-, Publikations- und Schutzfunktion darstellt, ist es für jeden einsehbar. Ohne Begründung kann man unter Zahlung einer Kostenpauschale (einfacher Auszug 10 EUR, beglaubigter Auszug 18 EUR Stand: Juli 2008) einen Ausdruck über eine Eintragung anfordern.
Die Eintragungen im Handelsregister können rechtserzeugend (Rechtswirkung tritt durch Eintragung ein) oder rechtsbezeugend (Rechtswirkung wird durch Eintragung nur noch bestätigt, ist jedoch vorher schon eingetreten) sein.
Direktverweis auf den Begriff "Handelsregister" – einfach kopieren: