Steuergegenstand sind Erwerbsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, vor allem Kaufverträge und andere Überlassungen. Unter der Grunderwerbssteuer versteht man die steuerliche Abgabe auf einen Grundstückserwerb in Höhe von derzeit 3,5 % der Bemessungsgrundlage, in der Regel des Kaufpreises, die der Käufer an das Finanzamt zu zahlen hat. Die Grunderwerbssteuer obliegt den einzelnen Bundesländern. Die Einnahmen können an die einzelnen Kommunen weitergeleitet werden. Die Grunderwerbssteuer ist eine Verkehrssteuer, die also den Erwerb eines inländischen Grundstückes besteuert. Eine Steuerstundung ist nicht möglich. Ferner kann die Grunderwerbssteuer nicht als geltend gemacht werden. Die gesetzliche Grundlage ist das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG). Erst bei Begleichung der festgestellten Grunderwerbssteuer, kann der Eigentümer seinen Besitz im Grundbuch eintragen lassen. Die Grunderwerbssteuerstelle erteilt dann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Direktverweis auf den Begriff "Grunderwerbssteuer" – einfach kopieren: