Die Gewinnermittlung durch das Finanzamt kann anhand vierer verschiedener Verfahren erfolgen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird in den meisten Fällen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen genutzt, das in §13 EStG geregelt ist. Bei buchführenden Unternehmern wird der so genannte Betriebsvermögensvergleich angesetzt, bei Freiberuflern (also Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten etc.) wird der Gewinn eines Geschäftsjahres durch die Ermittlung des Überschusses über die Einnahmen ermittelt (Freiberufler, die nicht der Bilanzierungspflicht unterliegen, sind zur Durchführung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung verpflichtet).
Führt ein Steuerpflichtiger keinerlei Bücher oder werden diese aus welchen Gründen auch immer zerstört und stehen zur Einsicht nicht zur Verfügung, erfolgt eine Schätzung der Einnahmen durch das Finanzamt. Letztere Variante führt in der Regel zu einer hohen Steuerbelastung.
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